Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

28. 1855. 
S. 41. 
Der Vorsitzende ertheilt das Wort in der Reihenfolge der stattgefundenen An- 
meldung. 
Die Anmeldung zum Reden kaun erst nach Beginn der Berathung erfolgen. 
– 43. 
Derjenige Abgeordnete, welcher nach der Nedeordnung sprechen darf und solches 
will, erhebt sich von seinem Sitze, spricht im Stehen und setzt sich wieder, sobald er 
seine Nede beendet hat. 
S. 44. 
In seiner Rede darf Niemand unterbrochen werden (vergl. jedoch §. 45 fl.) 
§. 45. 
Alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlung sind untersagt. Wer 
dagegen fehlt, wird vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen. 
S. 46. 
Im Landtage gilt Freiheit der Rede. Sollte sich jedoch ein Mitglied der Landtago- 
Versammlung beleidigende Aeußerungen irgend einer Artgegen die Fürstl. Familie, gegen 
die Vertreterder Regierung, die Mitglieder der Landtags-Versammlung oder andere derar= 
tige offenbare Vergehen zu Schulden kommen lassen, so ist der Vorsitzende verpflichtet, den 
Fhhlend Vorbehaltdesstrafrechtlichen Verfahrens zur Ordnung zumffen. Istdieser 
Ordnungsruf sruchtlos, so wiederholt ihn der Vorsitzende mit der Drohung, bei fernerer 
Zuwiderhandlung gegen die bestehende Ordnung eine Rüge gegen den Redner in das 
Protofoll eintragen zu lassen, dem Redner das Wort zu entziehen oder, nach Befinden, 
die Sitzung zu schließen. 
Wird auch diese Erinnerung nicht beachtet, so realisirt der Vorsitzende die ausge- 
sprochene Drohung, er hat aber in der nächstfolgenden Sitzung dem Landtage wegen 
der vorgefallenen Störung nochmals Vortrag zu halten, damit derselbe entscheide, ob 
der betreffende Abgeordnete zum bloßen Widerruf anzuhalten oder, mit Zustimmung der 
Staatsregierung, von der Landtags-Versammlung auszuschließen sei (§. 19 des Grund- 
gesetes.) 
S. 47. 
Die anwesenden Regierungs-Commissarien, sowie die Mitglieder der Versamm-
	        
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