Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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lung können den Vorsitzenden erinnern, den Redner zur Sache oder zur Ordnung 
rufen. 
8. 48. 
Wer dem Ordnungorufe des Vorsißenden Folge leistet, kann zu seiner Verthei- 
digung das Wort begehren, welches ihm der Vorsitzende nicht verweigern darf. 
8. 49. 
Den Vertretern der Regierung steht das Recht zu., so oft sie es für erforderlich 
halten, das Wort zu nehmen, wenn der Vorredner seinen Vortrag geschlossen hat. 
8. 50. 
Dinjenigen Mitgliedern, welche ein Mißverständniß über eine von ihnen gethane 
NAeußerung berichtigen wollen, so wie den Berichterstattern der Ausschüsse kann der 
Vorsitzende das Wort auch außer der Reihe ertheilen. 
8. 51. 
Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erklärt der Vorsitzende die Berathung 
für geschlossen. Der Vorsitzende ist zugleich berechtigt, wenn er die Berathung för er- 
schöpft erachtet, die Versammlung darauf aufinerksam zu machen. 
. 52. 
Die Verhandlung kann zu jeder Zeit auch von der Versammlung für geschlossen er- 
klärt werden. 
8. 53. . 
Wem überhaupt 5 Mitglieder den Schluß verlangen, so muß der Vorsitzende 
darüber abstimmen lassen. 
S. 54. 
Nach dem Schluß der Verhandlung und vor der Abstimmung können nur noch die 
Vertreter der Negierung, der Antragsteller oder der Berichterstatter eines Ausschusses 
das Wort erhalten. 
« §.55. 
Sollten hierbei neue Verhãltnisse aufgedeckt oder neue Grũnde und Einwendungen 
aufgestellt werden, so ist die Verhandlung hierüber nochmals zu eröffnen. 7
	        
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