Abstimmung.
30 1855.
8. 56.
In der Regel sollen nur Berichte, welche im Namen eines Ausschusses erstattet
werden, abgelesen werden dürfen.
# 8. 57.
Störungen, welche durch gleichzeitiges Neden mehrerer Mitglieder, durch Ver-
lassen der Sitze, durch Privatgespräche, durch Aeußerung des Beifalls oder der Miß-
billigung entstehen, hat der Vorsibende mündlich oder mittelst Gebrauchs der Glocke zu
rügen. Thun diese Mittel keine Wirkung oder entsteht eine so lebhafte Bewegung in
der Versammlung, daß deren Berathung gefährdet ist, so hat der Vorsitzende die Sitzung
auf kurze Zeit zu unterbrechen, oder auf die Dauer des ganzen Tages zu schließen.
S. 58.
Ueber keinen Gegenstand darf ohne vorgängige Diseussion (Berathung) abge-
stimmt werden.
8. 59.
Nach geschlossener Berathung verkündigt der Vorsitzende die Reihenfolge der
Fragen und läßt noch in der nämlichen Sitzung darüber abstimmen.
S. 60.
Wenn die Regierungs-Vertreter oder wenn Abgeordnete eine andere Fassung und
Stellung der Fragen verlangen, so wird im Zweifel vom Landtage darüber entschieden.
8. 61.
Die Versammlung ist nur daun beschlußfähig, wenn 11 Abgeordnete anwesend
sind. (§. 20 des Grundgesehzes.)
8. 62.
Die Abstimmung wird in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben der Ab-
geordneten bewirkt. Ist die Abstimmung zweifelhaft, so wird die Gegenprobe vorge-
nommen.
S. 63. .
In wichtigeren Fällen kann auf namentliche Abstimmung angetragen werden, bei
welcher jeder Abgeordnete nach der Reihenfolge der Sitze aufgerufen wird und ganz
einfach mit „Ja“! oder „Rein“! zu antworten hat.