1855. a8
8. 81.
Alle für den Landtag bestimmte Vorstellungen sind an denselben schriftlich einzu-
senden und von dem Vorsitzenden zu eröffnen.
S. 82.
Sämmtliche Eingaben werden mit kurzer Angabe ihres Inhalts von dem Schrist-
führer in ein Verzeichniß eingetragen und der Versammlung in jeder Sitzung vor dem
Uebergange zur Tagesordnung angekündigt.
« §.83.
An den Landtag können nur solche Anträge und Vorstellungen gebracht werden,
welche zu dem verfassungsmãäßigen Wirkungskreise desselben gehoͤren. (8. 27 ff. des
Grundgesetzes.)
Beschwerden werden nur dann in Erwägung gezogen, wemn sich ergibt, daß die-
selben früher bereits bei der obersten Landesbehörde vorgebracht sind und daß hierauf
entweder noch gar keine oder eine den grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes zu-
widerlaufende Entscheidung erfolgt ist.
8. 84.
Entsprechen die an den Landtag gebrachten Eingaben und Vorstellungen diesen
Voraussetzungen (§. 83) nicht, so sind dieselben sofort zurückzuweisen. Erscheinen die-
selben dagegen nicht als sormell unbegründet, so werden sie einem Ausschusse und zwar,
wenn ein Petitionsausschuß gebildet ist, diesem zur Berichterstaltung übergeben.
S. 85.
Jedem Bittsteller und Beschwerdeführer wird von dem Beschlusse des Landtags
durch den Vorstand Nachricht gegeben.
Anonyme (unterschriftslose) Petitionen werden ohne Eingehen auf den Inhalt ein
sach zu den Acten gelegt.
8. 87.
Jeder Abgeorduete ohne Unterschied erhält täglich 4 Fl. Diäten. Die am Orte Digien und
der Sihung nicht Einheimischen erhalten, wenn die Entfernung ihres Wohnortes eine Nlrkostevde
Meile und darüber beträgt, für jede Meile noch 1 Fl. 10 Kr. Reisekosten. Dem 9607d#
Schristführer werden 3 Fl. 30 Kr. Tagegelder bewilligt.