Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 30 
NXI. Ministerial-Bekanntmachung. 
vom 12. Febr. 1855, wegen Beitritts des Großherzogthums Luremburg zu 
der Gothaer Heimaths-Convention. 
Mittels Erklärung vom 10. v. M. ist auch das Großherzogthum Luxemburg dem 
Gothaer Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden vom 15. Juli 1851 (Ges. 
Samm. 1851 S. ö1) beigetreten. 
Rudolstadt, den 12. Februar 1855. 
Füstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.“ — 
XlI. Verordnung, 
den bei der Verarbeitung von Rüben und von Rübensprop (Melasse) zu 
Brauntwein zu zahlenden Steuersatz betreffend, vom 15. Februar 1855. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg k., 
verordnen auf dem Grunde des Vorbehaltes in S. 4 des Gesetzes wegen Besteuerung 
des Branntweins vom 21. December 1833 in Folge der nach Unserer Verordnung vom 
20. Jumi v. J. (Blatt 177 der Gesetz Sammlung 1854) angeordneten Erhöhung des 
Maischsteuer-Satzes und in Gemähheit einer mit den übrigen hierbei betheiligten Staato- 
regierungen deshalb getroffenen Vereinbarung, daß, wenn Rüben oder Rübensyrep 
(Melasse) zur Branntwein-Bereitung vervendet werden, hierauf an Brannweinsteuer 
und zwar: 
  
bis 31. Juli 1855 inclusie 
8 Kr. 6 Hllr. = 2 Sgr. 6 Pf. für je 20 Quart Maischraum und 
vom 1. August 1855 an 
10 Kr. 4 Hllr. = 3 Sgr. für je 20 Quart Maischraum 
erhoben werden soll. 
Die Venvendung von Rüben und Rübensyrop zur Branntwein-Bereitung ist L 
in gesehlicher Weise anzumelden und auch bei der Verarbeitung dieser Stoffe, allein oder 
in Verbindung mit anderem Material, auf Brannwein den Vorschriften des obener- 
wähnten Gesetzes und der Ordnung dazu Folge zu geben.
	        
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