Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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Urkundlich-haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
schehen 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Februar 1855 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
XIII. Verordnung 
vom 23. Februar 1855, betreffend eine Abänderung des vberherrschaftlichen 
Holgpreit-Rchulalir vom 12. Juli 185 
Die in dem Holzpreis-Regulative für die F. Oberherrschaft vom 12. Juli 1852 
(Ges. Samml. 1852, S. 85 ff.) getroffene Bestimmung, nack welcher für die Bewohner 
der Orte Neuhaus einschließlich Mittelland und Fischbachswiese, Schmalenbucha ein- 
schließlich Rußhütte, Lichte b. W. einschließlich Ascherbach, Geiersthal, Alöbach, Scheiba, 
Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte der Preis der Klafter # elliges weiches Feuerholz 
bis zur 6. Klaster zu 2 Fl. und der Preis für jede über die 6. Klaster abzugebende 
Klafter hols zu 3 Fl. festgesetztworden, wird, da durch diese Preisbestimmung 
Inconvenienzen entstanden sind, hiermitdahin abgeändert. daß von Publication der gegen- 
wärtigen Verordnung an für das fragliche Feuerholz drei Classen mit nachstehenden 
Preisen, als: 
I. Classe (gutes Scheitholz) mit 2 Fl. 32 Kr., 
II. Classe (geringes dergleichen) mit 1 Fl. 44 Kr. und 
II. Classe (ganz geringes und Walzenholz) mit 1 Fl. 32 Kr. pro Klafter bis und 
mit zur 6. Klafter und die 
I. Classe (gutes Scheitholz) mit 3 Fl. 12 Tr., 
II. Classe (geringes dergleichen) mit 2 Fl. 28 Kr. und 
II. Classe (gang geringes und Walzenholz) mit 1 Fl. 48 Kr. für jede über die 
Klaster abzugebende Klaster weiches Feuerholz 
bestimmt werden. 
Rudolstadt, den 23. Februar 1855. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Ber 
trab. 
 
	        
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