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Auch Naturalleistungen, welche entweder allen Mitgliedem einer Pfarr-, Kirch-
oder Schul-Gemeinde oder gewissen Classei derselben nach ganz gleichen oder doch
gleichmößig geordneten Vertheilungsbestimmungen zum Besten der Geistlichen, Lehrer
oder Kirchendiener obliegen, sind für unablösbar zu halten.
PS. 3
Die im vorigen F. näher festgestellte Besiimmung ist beschränkt durch die im §. 4
Nr. 1 des. Ablösungs-Gesebes enthaltene Vorschrift, nach welcher dingliche Lasten,
welche an Kirchen, Pfarr- und Schulgũter zu leisten sind, der Ablösung unterliegen.
ie für die Unal (§. 2.) greift daher unter Anderem dam
nicht Platz, wenn die Gemeindeein miteiner Naturalleisiungan die Pfarr- oder Schusstelle
schon behaftetes Grundstück an sich gebracht hat oder wenn Naturalleistungen nicht von
den Pfarr- und Schulgemeinden, sondern von andern Personen, insbesondere auch von
einzelnen Mitgliedern der Pfarr, oder Schulgemeinde selbst aus privatrechtlichen Grün-
den zu gewähren sind.
8. 4.
Die Bestimmung im §. 7 des Ablösungsgesetzes, kaß Berechtigungen, welche Be-
soldungstheile von Geistlichen und Schullehrern bilden, nicht durch Kaxital abgelöst
werden können, sindet auch auf an Kirchen zu leistende Naturalabgaben Anwendung.
S. 5.
Die Bestimmung des §. 25 des Ablösungs-Gesetzes, daß an den ermittelten Durch-
schnittspreisen der Naturalabgaben an Geistliche wegen der geringen Qualität der Zins-
früchte 203 nicht in Abzug gebracht werden sollen, findet auch auf Natural- Abgaben
an Kirchen und an Schulstellen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigerrucktem Fürstlichen
Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. Februar 1855.
(L. 8.) Friedrich Güuther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.