Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

4 1855. 
M XVI. Gesetz, 
die Abäuderung des F. 48 Nr. 3 ded Gesetzes über die Landeb-Unterthanen- 
schaft und das Heimathorecht vom 3. April 1846 (Ges.-Samml. 1846 
S. 27 ff.) betr. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg re., 
verordnen zum Zweck der Herbeiführung einer vollständigen Uebereinstimmung der in 
ländischen Gesetzgebung mit den Verabredungen des Vertrages vom 15. Juli 1951, 
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden (Ges-Samml. 
1851 S. ö1 fl.) auf Antrag Unseres Ministerinms sowie unter Beirath und mit Zustim- 
mung des getreuen Landtags, was folgt: 
Diejenigen Personen, welche den einschlagenden Verträgen und sonst oder künftig 
bestehenden Verhältnissen mit anderen Staaten zu Folge innerhalb des diesseitigen 
Staatsgebietes Ausnahme erhalten müssen, ohne daß gegen eine bestimmte inländische 
Gemeinde in Gemäßheit der bestehenden Gesetze ein diesfallsiger Heimathsanspruch 
begründet ist, sind, wenn sie nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich 5 Jahre hindurch 
im Inlande aufgehalten haben, derjenigen Gemeinde zuzuweisen, welche ihnen zur 
Zeit, wo der öjährige Zeitraum abläuft, den Aufenthalt gestattet hat. 
« » 8. 2. 
Die Bestimmung des Gesetzes vom 3. April 1840, die LandeSunterthanenschaft und 
das Heimathsrecht betr., (Ges.= Samml. 1846 S. 27 ff.) S. 43 Nr. 3 wird hiermit 
aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürktl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Februar 1855. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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