Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. a9 
8. 4. 
Das F. Ministerium ist befugt, zur Aus= und Durchführung der von ihm zu 
handhabenden gesetzlichen Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar gebieten oder 
verbieten, für die Uebertretung aber eine bestimmte Strase nicht androhen, diese Straf. 
androh auszusprechen. 
Auch bei diesen Strafandrohungen können nur Geldbußen oder Gefängnißstrafen 
gewählt werden. E ist auch hier Genehmigung des Fürsten und Publication der Ver- 
ordnung durch die Gesetz-Sammlung erforderlich. 
8. 5. 
Die Justizbehörden haben vorkommenden Falles über Zuwiderhandlungen gegen 
die in Gemahheit dieses Gesebes erlassenen polizeilichen Anordnungen zu erkennen, sind 
aber nicht berechtigt, die Frage über die zohwendigeet roer Zweckmäßigkeit der er- 
lassenen Vorschrift zum Gegenstande der Erörterung zu m 
Urkurdich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist * eigednüchten Fürstlichen 
Insiegel. 
So eschehen 
Rudolstadt, den 9. März 1855. 
(L. S.) Frledrich Güneher, F. i. S 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
XX. Verordnung, 
die Feier der Sonn-, Fest= und Bußtage betreffend, vom 9. März 1855. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg r., 
haben die wegen würdiger Feier der Sonn-, Fest= und Bußtage erlassenen Verormungen 
einer Revision unterwerfen lassen und verordnen nach Anhörung des Kirchenraths und 
auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt: 
8. 1. 
An den Vorabenden vor Weihnachten, Ostern, Pfingsten, vor dem Bußtage, 
dem Reformationsfeste und dem Feste zur Erinnerung an die Vurstohen dürfen
	        
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