52 1855.
Am Gründonnerstage, sowie an denjenigen Sonntagen, an welchen Kirchweih-
feste und Vogelschießen bereits gestaktet sind, beschräuft sich dieses Verbot auf die Zeit
des öffentlichen Gottesdienstes.
Aller sonstige gewerbliche Verkshr der Kaufleute, Krämer, Höcker, Hausirer,
Gast-, Speise= und Schenkwirthe, der Fleischer, Bäcker und anderer Gewerbetreibenden
ist während der Skunden des öffentlichen Gottesdienstes verboten und es müssen, so
lange dieser dauert, alle Läden gänzlich geschlossen sein.
Eine Ausnahme findet nur in so weit statt, als auch während der Zeit des Gottes-
dienstes die Apotheken Medikamente verkaufen und die Gast= und Speisewirihe an
Reisende und während der Zeit des Nachmittags-Gottesdienstes überhaupt Speisen und
Getränke verabreichen dürfen.
S. 9.
Wenn Posten, Fracht= und andere Fuhrwerke während der Zeit des öffentlichen
Gottesdienstes Ortschaften passiren, so müssen sich die Postillone, Kutscher und Fuhr-
leute in der Nähe der Kirchen, abgesehen von den nothwendigen Signalen, alles Blasens,
Klatschens und sonstigen Lärmens enthalten und sind die Polizei-Officianten angewiesen,
mit Strenge darauf zu halten, daß der öffentliche Gottesdienst in den Kirchen gegen
jede Störung von Außen gesichert ist.
8. 10.
Waffenũbungen des Militairs dürfen an Sonn-, Fest- und Buß- Tagen nicht ge.
halten werden.
8. 11.
An diesen Tagen ist alles Jagen, sowie das gewerboͤmãßige Fischen und Vogel-
stellen verboten; ebenso auch das nicht gewerbsmäßige Vogelstellen während der Zeit
des Gottesdienstes in den den Kirchen nahe gelegenen Vogelheerden und Träuken.
§. 12.
In der Woche vom Sonntag Palmarum bis zum ersten Osterfeiertage einschließ.
lich, an den ersten Weihnachts= und Pfingst-Feiertagen, am Bußtage, am Refor-
mationsfeste und an dem Feste zur Erinnerung an die Verstorbenen dürfen öffentliche
Tänze, öffentliche musikalische Aufführungen, mit Ausnahme der geistlichen Musiken,
öffentliche Aufzüge, theatralische und andere Kunstvorstellungen, ingleichen Vogel.,
Stern- und Scheiben-Schießen und Schießübungen nicht gestattet werden.