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lar zu erfolgen und ist den Betheiligten wenigstens drei Tage vor Eintrikt der Verhand
lung gesebmähig zu behändigen.
Die Betheiligten sind schuldig, der Ladung bei Vermeidung einer in derselben an-
zudrohenden Geldstrafe von 171 kr. = 5 Sgr. bio 31 Fl. = 2 Thlr. Folge zu leisten.
8. 6.
Leistet Einer der Betheiligten der an ihn ergangenen Ladung nicht Folge, so ist die
Sache auf einem freien Gerichtstage nicht weiter zu verhandeln, der ungehorsame Theil
verfällt aber in die angedrohte Geldstrafe und ist außerdem verbunden, demerschienenen
Gegentheile den gehabten nothwendigen Aufwand zu vergüten. Kaun ein genügender
Entschuldigungsgrund des Ausbleibens bescheinigt werden, se kommt die Strafe und
nach Befinden der Ersatz des Aufwandes in Wegfall.
Die Vergütung für den gehabten nothwendigen Aufwand wird durch freies richter-
liches Ermessen, jedoch nicht unter 171 Kr. 5 Sgr und nicht über 524 Xr.— 15 Sgr.
bestimmt.
Simt beide Theile nicht erschienen, so unterbleibt jede Strafe und es berubt die
Sache bis zu einer etwaigen neuen Anmeldung auf sich.
S. 7.
Die Betheiligten sollen in Person erscheinen und Bevollmächtigte nur bei triftigen
Hinderungsgründen zugelassen werden. Die Zulassung von Nechtsanwälten als Be,
vollmächtigte und Rechtsbeistände ist gänzlich untersagt.
8. 8.
Finden sich beide Theile im Termine ein, so hat der Richter durch Gehör und ge-
eignetes Befragen derselben das Sachverhaltniß auszuklären und auf eine gütliche Ver-
einigung der Betheiligten möglichst hinzuvirken. Gelingt ihm diese oder wird ein die
ganze Sache erledigendes Zugeständniß abgelegt, so ist darüber ein Protocoll
aufzunehmen und, in Ermangelung einer diesfallsigen Uebereinkunft. von Amts-
wegen eine nach denb Frist zur Leistung festzusetzen.
Zur Aufnahme des Protocolles genügt eine Nichteramteperson ohne besonderen
Protocollführer.
« 8. 9.
Kömmt ein Vergleich nicht zu Stande, vder ist ein Zugeständniß nicht abgelegs
worden, soist darüber blos eine einfache Bemerkung zu der Registrande zu machen, die
Fürhhl. Sch. Rurolst. Gesehsamml. XVI. 11