Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

5 185 5. 
etwaige schriftliche Anmeldung zum freien Gerichtstage dem Antragsteller zurückzugeben 
und demselben dic weitere Verfolgung seines vermeintlichen Anspruchs im Wege Rech- 
tens zu überlassen. 
8. 10. 
Aus dem nach F. 8 aufzunehmenden Protocolle, welches die Vergleichspunkte be- 
züglich das Zugeständniß vollständig und deutlich enthalten muß, kann die Hülfsvoll- 
streckung ebenso wie auf Grund rechtokräftigen Bescheides gesucht und verfügt werden. 
Zu diesem Behufe sind den Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschriften des Pro- 
tocolls gegen die taxordnungsmäßigen Schreibegebühren zu ertheilen. Das Protocoll 
ist in die Hauptregistrande für Civilsachen einzutragen und bildet, wenn aus demselben 
Exccution nachgesucht wird, den Anfang des hierüber anzulegenden Actenbandes. 
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8. 11. 
Zugeständnisse, welche den im §. 8 enrähnten Umfang nicht haben, sind völlig 
wirkungslos. 
8. 12. 
Die auf den sreien Gerichtstagen oder in Bezug auf dieselben vorkommenden Ge- 
richtshandlungen, z. B. Anbringen, Ladungen 2c. mit Ausnahme der Mittheilung er- 
betener Abschriften (§. 10) sind kostenfrei. 
Wenn auf den Grund des auf einem freien Gerichtstage aufgenommenen Proto- 
colls Hülfsvollstreckung gesucht wird, so sind für die nunmehr erfolgenden Gerichts- 
handlungen die taxordnungsmäßigen Sporteln und Gebühren anzusetzen. 
„ 8. 13. 
Am Schlusse eines jeden Jahres sind dem Fürstlichen Appellationsgerichte mit den 
einzusendenden Geschäftstabellen die Erfolge der freien Gerichtstage in nachfolgenden 
Rubriken vorzulegen: 
1) Zahl der angemeldeten Sachen, 
2) Zahl der versäumten oder sonst nicht zu Stande gekommenen Verhandlungen, 
3) Zahl der auf dem freien Gerichtstage erledigten Sachen, 
4) Zahl der zum gerichtlichen Verfahren verwiesenen Sachen. (§. 9).
	        
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