Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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8. 4. 
Gegen Vorzeigung einer in vorbemerkter Form ausgestellten Urkunde für das lau- 
fende Jahr soll den Unterthanen des einen Staates, welche daselbst eins oder mehrere 
Gewerbe ausüben, und welche im andern Staate die unter u) und b) des S. 1 ange- 
deuteten Handelsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identität anerkannt sein 
wird, von der competenten Behörde und zwar im Fürstenthume ein Gewerbeschein nach 
dem weiter beigedruckten Muster C. und in Belgien ein Patent nach dem Muster unter 
Nr. 2 ausgefertigt werden. 
Die Belgischen Unterthanen, welche die fraglichen Gewerbe ausüben, sind ver- 
pflichtet, in jedem der Staaten des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen be- 
reisen werden, einen besonderen Gewerbeschein nach dem gedachten Muster sub C. zu lösen. 
8. 5. 
Es ist zu erheben für den im §. 4 erwähnten Gewerbeschein (Patent) und zwar 
in jedem der kontrahirenden Staaten eine Abgabe von höchstens fünf Tha- 
lenn zehn Silbergroschen jährlich, in Belgien eine Abgabe von höchstens 
zwanzig Franks jährlich, einschließlich der Stenerzuschläge. 
Es versteht sich jedoch, daß in dem Falle, wo in dem einen oder in dem anderen 
der bezüglichen Zollvereins-Staaten, also auch im hiesigen Fürstenthume, die bestehende 
Gewerbesteuer niedriger als Neun Gulden zwanzig Kreuzer = Fünf Thaler zehn 
Silbergroschen ist, diese Steuer nicht erhöht werden darf. 
S. 6. 
Die Inhaber eines nach §. 4 ausgefertigten Gewerbescheines (Patents) sind ge- 
halten, denselben vorzuzeigen, so oft sie von den ctompetenten Behörden oder Beamten 
dazu werden aufgefordert werden. 
Von dem unterzeichneten Fürstl. Ministerium werden daher diese Bestimmungen 
in Verfolg der Bekanntmachung vom 16. Januar 1854 (Gesetz= Sammlung von 1854, 
S. 5) hiermit zur Nachricht und Nachachtung zugleich mit dem weitern Bemerken be- 
kannt gemacht, daß 
1) von der Begünstigung diejenigen Handelsreisenden des Königreichs Belgien 
ausgeschlossen sind, welche Commissionen oder Bestellungen für Rechnung von Handels- 
häusern eines dritten Landes aufsuchen und daß
	        
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