Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 67 
& XXV. Verordnung 
vom 16. März 1855, die Abänderung des Jagdgesetzen vom 4. Dechr. 1848, 
(Ges.-Samml. 1848, S. 70 ff.) und der Verordnung vom 15. Novbr. 1852 
(Ges-Samml. 1852, S. 231) betr. 
Auf höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten und mit landständischer Zu- 
stimmung wird hiermit verordnet: 
5. 1. 
Die Ausübung der Jagd ist vom 1. Juli d. J. ab nur solchen Personen gestattet, 
welche bei dem Landrathsamte desjenigen Bezirkes, in welchem sich ihr Wohnsitz be- 
findet, einen Jagdpaß gelöst haben. 
Die Jagdpässe werden auf den Namen des Inhabers und auf die Dauer eines vollen, 
mit dem 1. Juli beginnenden Jahres ausgestellt, und sind für das ganze Land gültig. 
An Ausländer können Jagdpässe von jedem F. Landrathsamte, an welches ein 
desfallsiges Gesuch gestellt ist, ertheilt werden. 
8. 2. 
An die im 8. 3 der Verordnung vom 15. Novbr. 1852 bezeichneten Personen 
dũrfen Jagdpãsse nicht ertheilt werden. 
Für jeden Jagdpaß wird bei der Aushändigung desselben eine Abgabe von 2 Fl. 
20 Kr. = 1 Thlr. 10 Sgr. an das F. Landrathsamt entrichtet. 
Von dieser Abgabe wird ein Drittheil für die Staatscasse vereinnahmt. Die 
andem zwei Drittheile fließen in die Casse derjenigen Gemeinde, in welcher der den 
Jagdpaß Lösende seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält. 
Lösen Ausländer, bei welchen die letztern Momente nicht zutreffen, im hiesigen 
Lande Jagdpässe, so fließt die ganze Abgabe in die Staatscasse. 
Bei Zweifeln darüber, in welche Casse der ganze oder theilweise Betrag der für 
die Jagdpässe zu entrichtenden Abgabe zu fliehen hat, entscheidet das den Jagdpaß aus- 
stellende F. Landrathsamt. 
Fürlll. Schw. Muvolst. Gesesamml. XVI. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.