68 18 5 5.
8. 4.
Die Vorschrist des §. 1 findet keine Amwendung auf den regierenden Fürsten, die
Mitglieder der landesherrlichen Familie, deren Jagdgefolge und ausländische Jagd-
gäste. Diese Personen sind somit auch ohne Besitz eines Jagdpasses zur Ausübung der
Jagd berechtigt.
8. 5.
Unentgeldlich werden Jagdpässe ertheilt
1) an die F. Forst= und Jagddiener,
2) an diejenigen, welche die Jagd auf eigenem Grund und Boden auszuüben
befugt sind, für den Umfang des letzteren, und
3) an die Communal= und Privat-Forst= und Jagddiener für den Umfang ihrer
Schuhbezirke.
8. 6.
Die Inhaber von Jagdpässen haben dieselben bei der Ausübung der Jagd stets
bei sich zu führen und auf Verlangen dem F. Forst= und Jagdpersonale, den Privat-
Jagdberechtigten, Jagdpächtemn, Jagdschützen, den Gemeinde-Vorständen, den Gen-
darmen, den Polizeibeamten, sowie den mit der Ausübung der Feld- und Jagdpolizei
beaustragten Gemeindedienern vorzuzeigen.
8. 7.
Einer polizeilichen Geddstafe bis zu 8 F. 45 Kr. = 5 Thlr. und im Unvermögens-
gt
1) wer von der 1 zustehenden Befugniß zur Ausübung der Jagd Gebrauch macht,
ohne einen Jahdpaß gelöst zu haben;
2) wer den gelösten Jagdpaß bei Ausübung der Jagd nicht mit sich führt oder sich
eines auf einen andern Namen ausgestellten oder bereits abgelaufenen Jagdpasses bedient;
3) wer Personen, welche die Vorzeigung des Jagdpasses zu fordern berechtigt sind,
diese, und bei sich ergebenden Anständen die Abgabe desselben verweigert.
8 6.
Die Staatsverwaltung ist bei der Verpachtung F. Jagden an die im §. 1 der Ver-
ordnung vom 15. Nov. 1852 ausgesprochene Beschränkung rücksichtlich der Dauer der
Pachtzeit nicht mehr gebunden. Die Dauer der Pachtzeit ist vielmehr auf mindestens