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8. 3.
Gegenstände dieser außerordentlichen Grundbesteuerung sind:
1) der eigentliche Grund und Boden an Feldern, Wiesen, Gärten, Weinbergen,
Waldungen und sonstigen Pflanzungen;
2) zur Fischerei benutzte Teiche und
3) Wohngebäude.
8. 4.
Befreit von der Besteuerung bleiben:
1) alle Gruwbesitzungen, die zum hiesigen Staats= und Cammer-Vermögen gehören:
2) die Grundbesitzungen der Kirchen, Pfarreien, Schulen und milden Stistungen,
sowie die zu Gemeindezwecken, namentlich zu Hirtenhäusem, Armenhäusern und dergl.,
bestimmten Wohnungen, insoweit dieselben bisher steuersrei waren, und
3) die Gottesäcker vder Begräbnißplätze.
. 5.
Ohne Prãjudiz fũr eine etwaige kũnftige ordentliche Besteuerung des steuerfreien
Grundtesitzes steht den Eigenthümern der Grundbesitzungen, welche mit der außer-
ordentlichen Grundsteuer belegt werden, deshalb kein Anspruch auf Entschädigung zu.
8. 6.
Als steuerfrei werden alle diejenigen Grundbesitzungen einschließlich der Gebãude
angesehen, welche nicht mit einer urkundlich nachweisbaren ordinairen Grundsteuer
(ordinaire Steuer, Contribution, Löhnung, Schock= oder Soldatensteuer) belastet sind.
S. 7.
Der steuerfreie, nach §. 2 und 3 der Besteuerung unterliegende Grundbesitz wird
Behufs seiner Heranziehung zur außerordentlichen Grundsteuer in Classen getheilt.
* 8B.
Für Felder, Wiesen, Gärten, Weinberge und andere Pflanzungen mit Ausnahme
der eigentlichen Waldungen, desgleichen für zur Fischerei benutzte Teiche werden sieben
Classen gebildet, und es wird als Maßstab für die Einstellung der Gn#dstücke in die
verschiedenen Classen der zur Zeit der Abschähung bestehende mittlere Kaufwerth der-
selben unter Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit und des Umstandes, ob ein Grund-
stück zu einem geschlossenen Complexe gehört oder nicht, zu Grunde gelegt.