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8. 12.
Die nach Maßgabe dieser Grundsätze festgestellten außerordentlichen Steuerbe-
träge sind im Allgemeinen und mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß Waldpar-
illen in Feld verwandelt werden (F. 13), bis zu einer generellen Umlegung und um-
fassenden anderweiten Regulirung der Grundsteuern maßgebend.
8. 13.
Wemn ein steuerfreies Grundstück, welches nach den in F. 2 und 3 enthal.
tenen Bestimmungen der außerordentlichen Besteuerung gegemwärkig nicht unterliegt,
später durch Nutzbarmachung, Veränderung des ursprünglichen Zweckes oder durch
Verlust seiner steuerfreien Qualität in die Reihe der steuerbaren Gegenstände eintritt,
so hat dies, dafern solches nicht mit ordinairen Grundsteuern belegt wird, die Her-
anziehung desselben zur außerordentlichen Grundsteuer zur Folge. Ebenmäßig hat
für den Fall, daß die mit außerordentlicher Grundsteuer belegten Waldparzellen in
Feld oder Wiese verwandelt werden, die anderweite Besteuerung derselben nach den
in §. 8 enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.
S. 14.
Ist das Eigenthum an einem Grundstücke streitig oder sonst zweifelhaft, so hat
einstweilen derjenige die Verbindlichkeit zur Entrichtung der außerordentlichen Grund-
steuer, welcher im Besitze des Grundstücks sich befindet.
Wenn ein Grundstück sequestrirt wird oder zu einer Schuldenmasse gehört, so
wird die außerordentliche Grundsteuer so lange, als diestr Zuskand dauert, aus der
Sequestrationskasse oder Schuldenmasse bezahlt.
S. 15.
Don mehreren Besitern oder Eigenthümern eines auf einem gemeinschastlichen
Besitztitel stehenden Grundstücks haftet ein Jeder solidarisch für die Steuer.
§. 16.
Die Zahlung der veranlagten außerordenlichen Grundsteuern darf wegen einer
dieserhalb eingelegten Reclamation oder eines Recurses nicht aufgehalten werden, muß
vielmehr, mit Vorbehalt der Erstattung des etwa zu viel Bezablien, stets zu den
bestimmten Zahlungefristen erfolgen.