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1855.
8. 17.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Individnal-Einnahme der außerordentli-
chen Grundsteuer mit Ausnahme der auf geschlossenen größern Gütern ruhenden, welche
von den betreffenden Besitzern direkt in das bezügliche Fürstl. Rent= und Steuer-
amt zu liefern sind, gegen eine Collecturgebühr von 1—23 zu besorgen. Diese
Collecturgebühr bezieht sich nicht auf die von den Gemeinden selbst, als solchen, we-
Ven steuerfreien Besitzes zu entrichtenden außerordentlichen Grundsteuern.
Jede Gemeinde hat den in ihrem Bezirk aufkommenden Betrag an außeror-
dentlicher Grundsteuer mit Ausnahme der von den größeren Gütern direct zu ent-
richtenden außerordentlichen Steuern an das betreffende Rent= und Steueramt zu
liefern.
Die außerordentliche Grundsteuer ist von den Steuerpflichtigen während der
Zeitdauer, für welche sie zu leisten ist (. 4), in vierteljährigen Naten, welche am
Schlusse jedes Vierteljahres zahlbar sind, an das betr. Fürstl. Rent= und Steueramt
(cl. S. 17) bezüglich an die Steuereinnehmer der Gemeinden, von diesen aber an
das betreffende Rent= und Steueramt zu entrichten.
8. 19.
Die näheren nee wegen Abschähzung und Flächengehalts.Ermittelung
der Grundstücke, s a den im Verordnungswege erlassen.
8. 20.
Die Betretung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Urkundlich Mi Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck-
tem Fürdl. Insiege
So geschehen
Rudolstadt, den 23. März 1855.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.