Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

57½ 1855. 
XXVII. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die jeitweise Heranziehung des steuerfreien 
Grundbesitzes zu ciner außerord betreffend, v. 23. März 1855. 
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8. 1. 
Die Finanz-Abtheilung des Fürstl. Ministeriums ist die zur Ausführung 
des Gesetzes über die zeitweise Heranziehung des steuersreien Grundbesitzes zu einer 
auherordentlichen Grundsteuer und zur oberen Leitung aller damit in Verbindung 
stehenden Geschäfte berufene Behörde. 
Als Hauptergane derselben fungiren 
a) die F. Rent- und Steuerämter, 
b) die Ortsvorständ 
e) die Grundsteuer- Gimeuer 
4) die Taratoren, 
e) die Geometer. 
8. 2. 
Zum Zweck der Steuer- Veranlagung werden von der Finanz · Abtheilung des F. 
Minisieriums Veraulagungs-Bezirke gebildet, bei deren Abgrenzung hauptsächlich dar- 
auf Rücksicht zu nebmen ist, daß dieselben thunlichst abgerundet und benachbarte Flu- 
ren von ähnlicher Culturart und Bodenbeschaffenheit möglichst zu einem Bezirke ver- 
einigt werden. 
8. 3. 
Für jeden Veranlagungebezirk sind von der Finanzabtheilung einige unbethei- 
ligte Männer von gutem Nuse und auerkannter Rechtlichkeit, welche mit hinläng- 
licher Kenntniß der bei dem Geschäft zu berücksichtigenden Verhältnisse versehen und 
im Stande sind, als Sachverständige mitzuwirken, zu Taxatoren zu ernennen. Ihre 
Anzahl soll in der Regel und wenn nicht besondere Gründe für eine Vemmehrung 
vorhanden sind, aus drei bestehen. Dieselben werden bei dem, ihrem Wohnorte 
zunächst gelegenen Fürstl. Juslizamte verpflichtet und erhalten für ihre Bemühun= 
gen angemessene Vergütung aus Landesmitteln. Bei Verschiedenheit ihrer Ansich- 
ten über den nach den Bestimmungen der 5§. 8 und 9 des Gesetzes zu bestimmenden 
mitileren Kauf= resb. Mietlwerth der Besteuerungsobjekte wird die Durchschnitts- 
zabl angenommen.
	        
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