1855. 79
8. 4.
Desgleichen werden von der Finanzabtheilung zu dem Besteuerungsgeschäft die
erforderlichen, ebenfalls aus Landesmitteln zu remunerirenden verpflichteten Geometer
ernannt und es wird jedem derselben ein bestimmter District zugewiesen
S. 5.
Das Besleuerungsgeschäft wird eingeleitet mit genauer und vollständiger Ver-
zeichnung derjenigen steuersreien Giumdbesihzungen, welche nach §. 2 des Gesetzes
vom heutigen Tage der außerordentlichen Grundsteuer unterliegen.
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S. 6.
Zu diesem Zwecke ist jeder Eigenthümer solcher unbesteuerten Grundstücke oder
dessen Vertreter, gleichviel, ob er sie früher schon angezeigt hat oder nicht, verpflich
ket, binnen vier Wochen von erfolgter Veröffentlichung der gegenwärtigen Ver-
ordnung an dem Ortsgrundsteuer-Einnehmer dieselben anzuzeigen und gleichzeitig die
einzelnen Bestaudtheile und deren Benennung, sowie die Lage und ohngefähre Größe
der Grundstücke anzugeben.
Im Betreff der zu keiner Flur gehörigen steuerfreien Grundstücke ist diese An-
zeige bei dem Grundsteuer-Einnehmer des zunächst gelegenen Ortes zu machen.
8. 7
Wer die Pflicht der Anzeige seines, der außerordentlichen Grundbesteuerung
unterworfenen steuerfreien Grundbesitzes binnen der vorgeschriebenen Frist versäunt,
hat die bis zum Zeitpunkte der Eutdeckung dieser Versäumüiß und der nachträglichen
Besteuerung etwa schon zu entrichten gewesene auherordentliche Steuer vom verschwie-
Oenen Gegenstande nachzuzahlen und außerdem noch eine, dem Jahresbetrage der
Steuer gleichkommende Geldbuße zu entnichten.
Nachdem der rudstue · inche des Orts, zu welchem die betreffenden
Grundstũcke zeither gehörten oder rũcksichtlich des Bestteuerungsgeschäftes nach §. 7
gewiesen sind, diese bei ihm gemachten Angaben geprüft und in ein Verzeichniß nach
dem sub. A. beigedrucktem Muster eingeiragen hat, wird dieses Verzeichniß durch den
Gemeindevorstand unter Zuziehung einiger flurkundiger Personen durchgegangen,
berichtigt und sodann, von dem Ortsvorstande, dem Grundstener-Einnehmer und den
brtressenden Steuerpflichtigen unterschrieben, dem Rent= und Steueramte des Be-
Krks übergeben
Fürstl. Vee — Gesetzsomml. XVI. 15