Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

80 1855. 
8. 9. 
Die Fürstl. Rent= und Stenerämter haben die bei ihnen eingereichten Venzeich- 
nisse auf dem Grunde der ihnen zu Gebote stehenden Materialien einer genauen 
Prüfung zu untenversen, nöthigenfalls deren Vewollständigung und Berichtigung resp. 
nach Vernehmung der Interessenten vorzunehmen und dieselbe sodann nach erfolgter 
Unterschrift bei der Ministerialabtheilung der Finanzen mittelst eines, die vorgenom- 
menen Abänderungen erläuternden Bercchts einzureichen. 
8. 10. 
Nachdem die Verzeichnisse auch bei der Finanzabtheilung einer nochmaligen Prü- 
sung unterzogen worden sind, werden sie den ernannten Geometern je nach ihren Be- 
zirken (S. 4) zugestellt. 
8. 11. 
Die Geometer, und zwar ein jeder derselben innerhalb des ihm überwiesenen 
Bezirks, haben an Ort und Stelle die in den Verzeichnissen enthaltenen Angaben 
der Grurdbesitzer über den approximativen Flächengehalt der zu veranlagenden Grund- 
stücke nach dem im §. 10 des Gesezes vom heutigen Tage bestimmten Ackermaße 
zu prüfen, rsp. zu berichtigen und zu ergänzen. 
Diese Ermittelungen haben auf möglichst einfachem Wege, durch Abschreitung, 
Ueberschlagung, so wie durch einzelne Längen= und Breitenmessungen mit der Stachel- 
ruthe zu ersolgen. Grundflächen, welche weniger als Eine Quadratruthe betragen, 
bleiben hierbei außer Betracht. 
8. 12 
Die Geometer haben hierauf über die mit außerordentlicher Steuer zu veranla- 
genden Grundstücke jedes Orts und jeder Flur ihres Bezirks Register nach dem unter 
zB beigesügten Formulare anzufertigen und darin unter Benutzung der in den ihnen 
zugestellten Nachweisungen sub 4 enthaltenen Angaben die Spalten 1—5 auszufül- 
len, wobei sich von selbst versteht, daß sie, wenn sich bei den von ihnen an Ort und 
Stelle angestellten Ermittelungen Abweichungen von den Angaben in den Nachwei- 
sungen sub 4 ergeben, die Ausfüllung der Verzeichnisse sub B, insbesondere auch was 
den approximativen Flächengehalt der Grundstücke betrifft, nach dem Resultate ihrer 
Ermittelungen und Prüfungen bewirken. 
13 
S. 13. 
Die solchergestalt bis zur Spalte 5 ausgefüllten Verzeichnisse zub B werden von
	        
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