1855. 81
den Geometern, nachdem sie von ihnen unterzeichnet worden, unter Wiederbeifügung
der ihnen zugestellten Nachweisungen sub 4 bei der Finanzabtheilung des Fürstlichen
Ministeriums eingereicht und nachdem sie daselbst nach den gebildeten Veranlagungs-
bezirken geordnet worden, werden sie von der genannten Behörde den Taxatoren der
einzelnen Veranlagungsbezirke unter näherer Bestimmung des Zeitpunktes, zu wel-
chem in jedem Bezirke das Veranlagungsgeschäft zu beginnen hat, zugestellt. Es ist
bei der obenerwähnten Zeitbestimmung darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Abschätz-
lung nicht gleichzeitig in allen Bezirken stattfinde, damit nach der in einem Bezirke
erfolgten Abschätzung ein Taxator dieses Bezirks, dessen Auswahl der Finanzabthei-
lung zusteht, dem Abschätzungsgeschäft im nächsten Bezirke als Taxator beiwohnen
kann und auf solche Weise eine größere Gleichheit in den Abschäzung und Steuer-
veranlagung erzielt wird.
S. 14.
Nach Empfang der Verzeichnisse über die zu besteuernden Grundstücke haben
die ernannten Taxatoren zu dem ihnen von der Finanzabtheilung bestimmten Zeit-
punkte das Abschätzungsgeschäft nach der desfalsigen Instruktion vom heutigen Tage
vorzunehmen und die Spalte 6 der Verzeichnisse sub B nach dem Resultate ihrer Er-
mittelungen und Abschätzungen auszusüllen.
15.
Die Ortsvorstände haben den Taxakoren und Geometern auf Verlangen mit den
erforderlichen Nachrichten, Auskunftsertheilungen und Nachweisungen an die Hand
zu gehen, überhaupt aber dieselben bei ihren Geschäften thunlichst zu unterstützen.
Die Besitzer der einzuschätzenden Grundstücke sind zwar in der Regel nicht ver-
pflichtet, die Einschätzungscommissarien und Geometer in der Flur zu begleiten, wenn
sie aber besonders verlangt werden, so müssen sie erscheinen.
S. 16.
Nach beendigtem Taxationsgeschäfte sind die in der Spalte 6 ausgefüllten Ver-
zeichnisse sub B von den Taxatoren zu unterschreiben und an die Ministerial-Abthei-
lung der Finanzen einzusenden.
S. 17.
Die Finanzabtheilung hat durch das Fürstl. Revisionsbüreau die Besteuerungs-
Classe, in welche die Grundstücke zu stellen, und den Steuerbetrag, womit dieselben
in Ansaß zu bringen sind, unter Anuwendung der in §. 8. 9 und 10 d Gesehes