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XXVIII. Instruetion
für die zur Abschätzung des steuerfreien Grundbesitzes erwählten Sachverstäu-
digen, vom 23. März 1855.
Bezüglich der Felder, Wiesen, Gärten, Teiche und Pflanzungen.
Den angenommenen Classen ist der Kaufwerth der in dieselben einzuschätzenden
Grundstücke zu Grunde gelegt worden, und es muh die Einschätzung nach Maßgabe
des mittleren Kaufwerthes, welchen die betreffenden Grundstücke zur Zeit haben, er-
folgen, indem die vorgekommenen, durch besondere Umstände bedingten höchsten und
niedrigsten Kaufwerthe, welche ihren Ausdruck in den stattgesundenen Kaufreisen ge-
funden haben, nicht als Norm bei der Einschätzung in die verschiedenen Classen, resp.
bei Besprechung des Kaufwerthes der zu taxirenden Grundstücke anzunehmen sind.
8. 2.
Die Einschäbzung und Taxation der Grundstücke haben die für einen Bezirk be-
stimmten Sachverständigen nach Anleitung des ihnen zugestellten Catasters flurweise
vorzunehmen und immer erst die Abschäpung in einer Flur zu beendigen, ehe sie zu
einer andern Flur übergehen.
8. 3.
Bevor die Sachverständigen das Einschätzungsgeschäft beginnen, haben sie mit
Hülfe des betreffenden Ortsvorstandes, und nach Befinden auch unter Zuziehung an-
erkannt rechtlicher, ehrenhafter und flurkundiger Personen von den verschiedenen Flur-
theilen an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen, so daß sie dadurch ein möglichst klares
Bild von der ganzen Flur erhalten.
Bei dieser Gelegenheit haben sie sich genau nach den Preisen zu erkundigen, zu
denen die Grundstücke (nämlich pro Acker) in den verschiedenen Flurtheilen bezahlt
worden sind.
Sie haben hierbei möglichst zu erforschen zu suchen, welche Umstände auf die Preise
influirt haben, ob die vorgekommenen höchsten Preise durch besondere Liebhabereien
oder besonderes Interesse Seitens der Käufer, ob die stattgesundenen niedrigsten Preise
durch besondere Begünstigungen Seitens der Verkäufer bedingt worden sind, und sich.