1855. h1
so eine Ansicht über den mintleren Kaufpreis resp. Kaufwerth der Grundstücke in jedem
Theile der betreffenden Flure zu verschaffen. Hierbei müssen die Sachverständigen unzer
gehöriger Berücksichtigung der Bestimmungen der S§. 8 und 9 des Gesetzes vom
heutigen Tage im Auge behalten, daß der Kaufwerth der Grundstücke in der Regel
einestheils durch Zugehörigkeit oder Nichrzugehörigkeit zu einem geschlossenen' Complere,
anderntheils durch deren Ertragssfähigkeit bedingt wird, und daß sich hiernach im All-
gemeinen auch der Kaufpreis richter, weshalb sie auch Erkundigungen über den Rein-
ertrag und Pachtrreis einzuziehen haben, um hierdurch ihre Ansichten über die anzu-
nebmenden Preise zu vewollständigen, was insbesondere auf diejenigen Arten von
Grundstücken in Amvendung zu bringen ist, bezüglich deren Kaufpreise seltener vor-
kommen werden, als z. B. bei Teichen und Pflanzungen. Weinberge sind nicht in
ihrer Eigenschaft als solche, sondern so zu würdern, wie Grundstücke von ähnlicher
Bonität und Lage, bei welchen eine erhöhte Arbeit, wie sie in der Regel die Her-
stellung und Erhaltung eines Weinbergs erfordert, nicht staltgesunden hat.
Rücküchtlich der Teiche wird noch besonders bemerkt, daß bei deren Taxation auf
den zeinveiligen Besatz mit Fischen keine Rücksicht zu nehmen ist.
Bezüglich der Waldungen.
F. 4.
Die Einschätzung der Waldungen in die in dem Gesetze vom heutigen Tage vorge-
schriebenen Classen hat ebenfalls nach dem zur Zeit bestebenden mittleren Kaufwverthe der
betr. Waldgrundstücke (nämlich pro Acker) zu geschehen, jedoch ist hierbei auf die Be-
stände des anzusprechenden Grundstücks keine Rücksicht zu nehmen, sondern nur der
Kaufwerth des Grund und Bodeus zu berücksichtigen.
Vor der Einschätzung haben sich die Sachverstäudigen unter eventueller und be-
ziehungsweiser Berücksichtigung der in den §§. 3 und 4 dieser Instruction ertheilten
Vorschriften über die örtlichen Verhälmisse genau zu informiren und sich eine Ansicht
über bie für jeden Waldtheil anzunehmenden mittleren Kaufwerthe zu bilden. Gehören
die zu taxirenden Waldungen zu bestimmten Fluren, so sind behufs der einzuziehenden
Information die betreffenden Ortsvorstände zuzuziehen: gehören die betreffenden Waldt
grundstücke zwar nicht zu einer Flur, wohl aber zu einem bestimmten Forstreviere, so