Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 93 
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Diejenigen Näume eines einzuschätzenden Hauses, welche von Eigenthümern 
selbst bewohnt werden, dürfen bei der Abschätzung nicht unberücksichtigt gelassen werden, 
indem es bei der Ansprechung des Miethwerthes ganz gleich ist, ob ein Haus oder ein 
Theil desselben vom Eigenthümer selbst benutzt oder vermiethet wird. 
Rudolstadt, den 23. März 1855. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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