96 1856.
Ablösung von Sewituteu, die Gemeiuheitstheilungen uud die Zusammenlegung der
Grundstücke betreffend, zu der hierdurch nothwendig gewordenen Ergänzung des §.22
des Gesetzes vom 1. November 1855, die Errichtung einer Landescreditcasse betreffend,
was folgt:
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Nenten werden dieselben nach 31 Jahren
getilgt, wenn der 18fache Betrag der Jahresrente als Ablösungscapital gewährt wer-
den muß.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insieget.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. Februar 1836.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
& XIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Februar 1856, die Erweiterung der Amtöbefugniß des Königlich
Wöektember#ischen Nrhenzollamtre I. zu Eßlingen belr.
Nach einer Mittheilung des Königlich Württembergischen Finanz-Ministeriums ist
dem dortigen Nebenzollamte I. zu Eßlingen vom 1. des laufenden Monats Febmar
an das bedingte Niederlagsrecht mit der Besugniß zur Ausstellung und Erledigung von
Begleitscheinen I. in gleicher Weise beigelegt worden, wie dies bei den im Verzeichnisse
der vereinsländischen Zoltstollen s. V. Nr. 3—10 genannten Nebenzollämtern I. der Fall
ist, was hiermit zur öffentlichen Kepntniß gebracht wird.
Rudolstadt, den 2. Februar 1856.
Ftl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finaonzen.
Th. Schwarz. s
- A. Koch.