Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. #101 
Ausnahmen können nur in dingedn n vom Physikus gestattet werden. 
Die Geburten, Heirathen und 2unte der Inden werden auch in die allge- 
meinen Register, die Kirchenbücher ihres Wohnorts, eingetragen. 
Jede Geburt muß von den betrefsenden Eltern oder nächsten Berwandten, jede 
Trauung von dem zuständigen jüdischen Culiusbeamten und jeder Sterbefall von den 
nächsten Verwandten binnen drei Tagen dem die betresfenden Kirchenbücher führenden 
Geistlichen zur Eintragung angezeigt werden. 
Geschieht dies nicht, so werden die zur Anzeige Verpflichteten durch die betr. Kirchen- 
u. Schul-Inspection in eine Geldstrafe von 1 Thlr. — 1 Fl. 45 Kr. genommen und durch An- 
drohung und Einziehung höherer Strafen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit angehalten. 
S. 7. 
Der Unterricht in jüdischen Schulen erstreckt sich zwar auch auf den Untemicht in 
der hebräischen Sprache, er soll jedoch nur in deutscher Sprache ertheilt werden. 
Der Unterrichts= oder Stundenplan der jüdischen Schulen bedarf der Genehmigung 
der Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen; auch ist der Gebrauch keiner 
andern Bücher zulässig, als solcher, welche von derselben geprust und gebilligt wor- 
den sind. 
Die Schuhsichtigriit cuch der jũdischen Kinder wird nach den bezũglichen Verord- 
nungen vom 21. März 1851 und 26. August 1854 (G. S. 1851, Nr. Xl. und 1854, 
Nr. nr) beurtheilt. 
8. 8 
Die jũdischen Schulen sind der Aufsicht der Lotal- und Ephoral-Schul- Inspectoren 
untenworfen und sollen mindestens des Jahres ein Mal von dem betreffenden, mit der 
General-Inspection der Schulen beauftragten Commissarius der Ministerial-Abthei- 
lung für Kirchen- und Schul-Sachen revidirt werden. 
Ueberdies hat auch der Nabbiner mindestens drei Mal im Jahre die Schule zu in. 
spiciren und darüber an die Ephoral-Schul-Inspection Bericht zu erstatten. Dieser Be- 
richt ist von dieser an die Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen einzu- 
senden. 
8. 9 
Die züdischen Lehrer sind vor ihrer Anstellug, Verpflichtung und Einweisung 
einer Prüfung, bezüglich des Religionsunterrichts durch den betreffenden Rabbiner, im
	        
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