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städtischen landesherrlichen Cassen abgeliefert, bezüglich von den Fürstlich Schwarz-
burg-Rudolstädtischen Behörden für dieselben eingezogen.
Sporteln, die in den zeither bei dem Grohherzoglich Sächsischen Justizamte Il-
menau verhandelten Angelrodaer Rechtsangelegenheiten von demselben bis zum 1. April
1856 liquidirt sind, werden nach jener Zeit von den Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Behörden eingezogen und an das Grohherzoglich Sächsische Justizamt Ilme-
nau abgeliefert werden.
Alle bei dem Großherzoglich Sächsischen Justizamte Ilmenau vorhandenen, Angel-
rodaer Rechtsangelegenheiten betreffenden Acten, Documente, Bücher 2c., das Hppo-
thekenbuch und die Depositalbestände von Angelroda werden am 1. April 1856 an das
Fürstl. Schwarzburg-Rudolstadtische ni Ilm abgeliefert.
tikel 3.
Die Ariikel, 8. 9, 10 und 11. v Staatsvertrags vom 23. März resp. 9. April
1850 werden hiermit aufgehoben.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit
des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen
Staatsministerium zu Weimar und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-
Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Ministerium zu Rudol-
stadt unter Beidrückung der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden.
So geschehen
Weimar, den 31. Januar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats Ministerium.
(LT 8S.) v. Waßdorf.
Rudolstadt, den 12. Januar 1856.
l. Schworzburgisches Ministerinm.
von Bert