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geldes dieser Staaten abgeschlossenen Vertrage vom 21. Januar d. J. (Ges. Samml.
S. 89 fl.) definitiv beigetreten ist, und daß auf die Dauer dieser Convention das Fürst-
lich Reuß-Plauische Staatspapiergeld von dem durch die §§. 1 und 2 der Verordnung
vom 25. Januar d. J. (Ges. Samml. S. 92) ausgesprochenen Verbote fürden Umfang des
Fürstenthums ausgeschlossen bleibt.
Dabei wird zugleich noch bekannt gemacht, daß als Auswechselungscasse für das
Papiergeld des Fürstenthums Neuß j.L. die Fürstliche Hauptstaatscasse in Gera bestellt
ist, bei welcher die Answechselung am Dienstage, Mittwoch, Freitag und Sonnabend
jeder Woche in den Vormittagsstunden von 10—12 Uhr stattfindet.
Rudolstadt, den 11. April 1856.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Vertrab.
XXV. Ministerial Bekanntmachung
vom 18. April 1856, betreffend einen Nachtrag zu dem revidirten Postver-
eins-Verkrage vom 5. December 1851.
Auf Antrag der General-Direction der Fürstlich Schwarzburgischen Fürfstlich
— und Taxisschen Lehensposten zu Frankfurt a. M. wird der nachstehende Nachtrag
ge vom 5. December 1851 (Geseß · Sammlung 1852,
Seite 1½5 ff.) netst Anlage mit dem Bemerken zur Nachachtung öffentlich bekannt ge-
macht, daß diese landetherrlich bereits genehmigte Nachtragebestimmung mit dem
1. Mai 1856 zur Ausführung kömmt, daß ferner der Vertrag nebst Anlage auch bei dem
Verkehre der Hanfestädte und der Hohenzollernschen Lande mit dem übrigen Fürstlich
Thurn und Taxisschen Postbezirke Geltung hat und daß die Anlage „Bestimmungen
über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen“ mit Ausnahme
der §§. 15 und 27 auch auf den Verkehr innerhalb der Fürstlichen Oberherrschast und
mit den übrigen Theilen des Fürsilich Thurn und TaxJisschen Postbezirks Anwendung
findet.
Rudolstadt, den 18. April 1856.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
Ketelhodt.