1856. 110
Nachtrag
zu dem rebidirten Postvereins-Vertrage vom 5. Derember 1851.
Auf der zweiten deutschen Post.Conferenz sind die unterzeichneten Be-
vollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag
dem revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. December 1851 übereinge-
ommen: «
Artikel 1.
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsen · Acuke Ve ·
dungen bei der Auf und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den i ssst
internationalen Postverkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestim= 1 i
mungen.
Artikel 2.
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins- u——
Postverwaltungen (Artikel 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, so- el 6
ferne nicht anderweite Verständigung besteht, in der Landesmünzederjenigen
Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat.
Der hierbei in Folge von Courödifferenzen etwa eintretende Verlust
wird von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen
Theilen getragen.
Artikel 3.
Zu den Gegenständen, für welche Transitgebühren nicht anzusetzen sind Wnst.
(Artikel 15, b. des Vereinsvertrages) gehören auch die vom Porto befreiten l“ «
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Bursc,dlcöikcuzundStkctqund Sendungen, und die Waarenproben,
welche im internen Verkehre zwischen zwei Gebietstheilen eines und desst elben
Vereinsstaates vorkommen und durch dazwischen liegendes Gebiet anderer
Vereins-Postverwaltungen transitiren.
Artikel 4.
Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum
Gewichte von 4 Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Be.“, vergr
bandlung als Briefpost Sendungen; schwerere aber nur bis zum Gewichte
von 16 Loth nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf
der Mdresse oder durch Frankirung mitteist Marken verlangt wird. 00.4