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fernung der gleichmäßige Sab von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr Loth,
bonst aber bas gewöhnliche Briesporko erhoben.
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifband-
Sendungen wird das gewöbuliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur
für die unberichtigten Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streif-
band-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und
taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.
Artikel 7.
Fir Maarenproben und Muster, welche vorschriftsgemäß verpackt sind, Vereantten
wird für je 2 Loth das einfache Briesporko nach der Entfernung erhoben.
Derlei Sendungen sind bis zum (Gewichte von 16 Loth als Briefpost=
Sendungen zu behandeln.
* " Artikel 8.
Zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Post-
vereins-Vertrages wird festgesetzt, daß für Beschädigung am Inhalte einer
Sendung die Postverwaltungen nur daun zu baften haben, wenn eine vor-
handene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter unnittelbarer
Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht.
Außer diesem Falle tritt die Hastpflicht einer Postverwaltung wegen des
Inhaltes nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die ge-
schehene Auslieferung eines unbeschädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige
Verpackung, vollständig nachgewiesen wird.
Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch
eine dem Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, sindet ein
Ersatzanspruch, den Vereins-Poslverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Da-
gegen haben bei dießfallsigen Reclamationen zunächt diejenigen Vostanstalten,
von welchen die Sendungen unmintelbar dem Auslande zugeführt worden
sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemüungen er-
folglos bleiben sollten. alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Abliese-
rung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand
seden können, seine Ansprüche der ausländischen Besorderungsansiolt gegen-
über selbst weiter zu verfolgen.
57 und Master.
Garaatie.