Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

122 1856. 
Machnahmen. Artikel 9 
Die Bestimmung in dem Absatze 2 des Arkikels 63 des revidirten Ver- 
einsvertrags wird dahin modificirt, daß die Ausbezahlung des Nachnahme- 
betrags am Orte der Aufgabe im Allgemeinen und selbst bei einer vorschrift- 
widrig verzögerten Einsendung der Rückscheine nicht eher verlangt werden 
kann, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt 
sei, zurückgekommen ist. 
Artikel 10. 
Zorüdferde, Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung über- 
—- hebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den 
eurchdn se von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. 
Aufhebung ei Artikel 11. 
½ . Die Artikel 19, 21, 22, 23, 33 und 71 des revidirten Postwereins-Ver- 
— trages treten außer Geltung. 
— Artikel 12. 
9 4aliens I 
Die Ratificationen der gegenwärtigen Vereinbarung, welche am 1. 
dearh Jänner 1856 ins Leben treten und von gleicher Dauersein soll wie der revidirte 
Postvereins-Vertrag, werden bis 1. December 1855 erfolgen. 
Wien, den 3. September 1855. 
Für Oesterreich: (L. S.) Max Löwenthal. 
(I. S.) August Vierthaler. 
„ Preußen: (LS.) Carl Adolph Metzner. 
„ Bayern: (I. S.) Joseph Baumann. 
„ Sachsen: (I. S.) Auton von Zahn. 
„ Hannover: (L. S.) Angust Friesland. 
„ Württemberg: (I. S.) Theodor Knapp. 
„ Baden: (I. S.) Hermann Zimmer. 
„ Luxemburg: (I. S.) Carl Adolph Metzner, 
« visubslilulionis 
,,Bkaunschweig: (l«.s.)FriedrichCarlAugssstRibbentrvp. 
Mecklenburg. Schwerin: (I.S.) Friedrich von Pritzbuer.
	        
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