Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 
So of die zu einer Provocation oder zu einer im Laufe des Verfahrens erforder, 
lichen Erklärung nöthige Stimmenzahl nach Verhältniß der Antheile am Grundbesttze 
zu berechnen ist, bedarf es keiner weitläusigen Ermittelung, vielmehr kam sich die Aus- 
einandersetzungsbehörde damit begnügen, die Größe des Grundbesites, wenn die Be- 
theiligten darüber nicht einig sind, nach den in den Flur= und Lagerbüchern, Katastemn 
oder jüngsten Enwerbsdocumenten enthaltenen Angaben über den Flächengehalt der be- 
treffenden Grundsiücke zu ermitteln. 
Beim Mangel aller urkundlichen Nachrichten entscheidet die approximativ zu er. 
mittelnde Größe des Besitzstandes. 
8. 8. 
Bei Grundstücken, welche sich im getheilten Eigenthume befinden, im Erbzins, oder 
Erbpachts-Verbande slehen, oder mit Fideicommißgqualitst behaftet sind, kann nur der- 
jenige, welchem das nutzbare Eigenthum zusteht, und bezüglich der Erbzinsmann, der 
Erbpächter oder der Fideicommißinhaber provociren oder provocirt werden undist allein 
zur Abgabe der in den auf eine Provocation folgenden Verhandlungen erforderlichen 
Erklärungen legitimirt. 
5. 9. 
Diejenigen Personen, denen die Verwaltung oder Benutzung von Grundstücken 
zusteht, welche Eigenthum einer Kirche, einer Schulanstalt, einer Pfarrei oder einer 
milden Stiftung sind, können zwar das Provocationsrecht ausüben, haben aber hierzu 
ebenso, wie alle solche Personen und Corporalionen, welche bei Veräußerung von 
Grundstücken an die Genchmigung einer Behörde gebunden sind, diese vor Anstellung 
der Provocation auszuwirken. 
Außerdem haben diese Personen vor Anfang der Verhandlungen von der Behörde, 
an deren Einwilligung sie gebunden sind, die nöthigen Instructionen einzuholen. 
5. 10. 
Dem Rechte auf Ablösung, Gemeinheitstheilung oder Zusammenlegung anzu- 
tragen, können Verträge, Verjährung, letztwillige Verordnungen, gesetliche Veräuße= 
tungsverbote und Entscheidungen der Gerichts, oder Verwaltungs-Behörden, welche in 
Sachen, die vor Eintrikt der Wirksamkeit dieses Gesetzes anhängig gemacht worden 
stnd, ertheilt wurden, nicht entgezengestellt werden. 2
	        
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