Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. 
8. 8. 
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Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Z 
Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des 
Inhaltes haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck 
leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften- 
oder Acten · Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu 
kurz ist, eine Enballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Ver- 
schnürung. 
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle 
schwerere Fahrposl. (Gegenstände, müssen, insoferne nicht der Inhalt und Um- 
fang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Um- 
schläge von starkem Packpapier verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche 
durch Nässe, Neibung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, 
Seidenwaaren u. s. w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und 
Genichtes in genügemd sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe, (Papp- 
deckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. 
verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schäd- 
lich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung 
sern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, 
Krüge u. s. w. ) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu 
verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen 
stark bereift und die Reifen gehörig befestiget sein. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem In- 
halte des Gesäßes nichts herausdringen kann. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und 
fesigesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Sendungen und der Siegel 
nicht abgestreist oder geöffnet werden kann. 
Fürsll. Schw. Audotst. Geseczsamml. XVII. 21
	        
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