126 1856.
. 9.
Verschluß. Der Verschluß einer jeden roe muß haltbar und so eingerichtet
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht bei-
zukommen ist. (Wegen der Kreuz= und Streifband. Sendungen, sowie der
Muster-Sendungen, vergleiche §. 13 und 14.
Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der un-
declarirten in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth,
sowie der Vorschuß= und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der
Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.
Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen, siehe §. 10)
müssen mit einem Kreuz-Couvert und mit fünf Siegeln verschlossen sein.
8. 10.
— Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werth-
- papiere u. Pp w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit
fünf Siegeln gut verschlossen sein.
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder
dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß
eine Veränderung ihrer Lage während des Transportes nicht Statt finden
kann.
Briese mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8Loth, Briefe mit
Papiergeld das Gewicht von 16 Loth nicht ũbersteigen.
Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beutein, Kisten oder Fäs-
senn fest zu verpacken.
Sendungen sind bis zum Gewichte von 3 Pfund, soferne der Werth bei
Papiergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht
300 Thlr. oder 500 fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach
umschlagenen und gut verschnürten Papier versendet werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äuhere
Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut
umschnürt und vernäht, und die auswendige Naht versiegelt sein.
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen
von wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der
Kropf nicht zu kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist, und auherdem