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1856.
gebend srin soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf
der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse
des Begleitbriefes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden.
Die Declaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen
Vereinsbezirke nach deri in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen.
Besteht ei aus Goldmünzen,
so hat der Aufgeber (und aushilfsneise der cmnehmende Postbeamte) die Re-
duction vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-
Courant auszudrücken. Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des
Postvereines erfolgt die Reduction in die landesübliche Silberwährung durch
die Eingangs-Gränz-Postanstalt.
Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zu-
Vricie gestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch
Rachsent ung
det VRosisen-
dungen.
Unbestellbare
Postsenkungen.
Expressen zu bestellen“ enthalten.
8. 18.
Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briespost-
Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrück-
lich getroffen hat.
Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der
Breese, worauf Baarzahlungen stattgesunden haben, en die Nachsendung
nur auf bei vorhandener Sicher-
heit für Porto und Auslagen, auchres Adressaten. Leßtereristinsolchem Falle
von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntnißz setzen.
.19.
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung nach vorstehendem §. 19 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2. wenn die Sendung mit dem Vermerke poste restunle versehen ist, und
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der
zu zgchon wird;
enn eine Sendung mit Posworschuß, auch wenn sie mit posle resunte
v“% ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;