Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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1856. 
gebend srin soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf 
der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse 
des Begleitbriefes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Declaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen 
Vereinsbezirke nach deri in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht ei aus Goldmünzen, 
so hat der Aufgeber (und aushilfsneise der cmnehmende Postbeamte) die Re- 
duction vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber- 
Courant auszudrücken. Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des 
Postvereines erfolgt die Reduction in die landesübliche Silberwährung durch 
die Eingangs-Gränz-Postanstalt. 
Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zu- 
Vricie gestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch 
Rachsent ung 
det VRosisen- 
dungen. 
Unbestellbare 
Postsenkungen. 
Expressen zu bestellen“ enthalten. 
8. 18. 
Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briespost- 
Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrück- 
lich getroffen hat. 
Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der 
Breese, worauf Baarzahlungen stattgesunden haben, en die Nachsendung 
nur auf bei vorhandener Sicher- 
heit für Porto und Auslagen, auchres Adressaten. Leßtereristinsolchem Falle 
von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntnißz setzen. 
.19. 
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach vorstehendem §. 19 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Sendung mit dem Vermerke poste restunle versehen ist, und 
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der 
zu zgchon wird; 
enn eine Sendung mit Posworschuß, auch wenn sie mit posle resunte 
v“% ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;
	        
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