Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Porio· lirht - 
1856. 
tarifmäßig bestimmt ist, nicht aber in einer Reduction aus der fremden 
Währung. 
S. 21. 
Retourbriefe, die vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnort des Auf- 
# 
ir gebers zu senden sind, müssen ohne Ausatz von Porto für die neue Beförde- 
urbriest. 
Baare Ates 
lunzen. 
Vorschußsen- 
dungen. 
Frank#rungé= 
Vermen. 
tungsstrecke nachgesendet werden. 
8. 22. 
Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, 
zahlt werden (baare 
Einzahlungen), muß ein einfacher hewöhnlicher Rrief d* ein lediges Cou- 
vert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit 
Waarenproben, auf recommandirte Briefe, auf Briefe mit declarirtem Werthe 
und auf Begleitbriefe zu Packeten mit und ohne Werthsdeclaration zu leisten, 
ist unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau 
bezeichnet, und der Betrag der baaren Einahuung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt 
vermerkt, die Thaler- oder Guldensimme auch in Zehlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes 
der Einzahlung. 
Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereins-Postanstalt an die 
andere erfolgt in den Karten wie die Vergütung von Weiterfranco. 
S. 23. 
Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet 
(Vorschußiendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbe= 
trag mit den Worten: 
orschuß oder Nachnahme . 
und die Thaler- . Guldensumme in Zahlen und in L ausge- 
drückt enthalten. 
.“ 
§S. 24. 
Briefe u. K. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vennerk (frei, franco,
	        
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