Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

138 1856. 
8. 36. 
Zeirh 2 Die Expedition der Briefpost= und Fahrpost-Gegenstände erfolgt durch- 
runzen. weg getrennt. 
Zur Briespost gehören: 
I. Briefe von Allerhöchsten und Höchsten Mitgliedern der Regenten-Fa- 
milien der Postvereins-Staaten und von des Hern Fürsten von Thurn und 
Taxis Durchlaucht, sowie an dieselben; 
2. Briefe ohne Werthangabe bie zum Gewichte von 4 Loth; 
3. schwerere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung 
mit der Briespost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse 
oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist; 
4. recommandirte Briefe; 
5. Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zei- 
tungen, Necepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.; 
6. die portofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von 
1 Pfund. 
Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1. gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briespost 
Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2. Briefe mit declarirtem Werthe; 
3. Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben: 
1. Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5. Gelder und Päckereien aller Art. 
S. 37. 
uannem Mecommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen. 
Gleich den recommandirten Briefen werden in die Karten speriell ein- 
getragen: 
1. Die im §. 36 unter I. enrähmen Briefe 
2. vollzogen zurückgehende Milesenngelchene (Retour-Recepisse) über 
recommandin#te Briefe; 
3. Rückscheine über eingelöste Postvorschuß-Sendungen; 
4. Rückmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten; 
5. Lauszettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände, und
	        
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