Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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1856. 
werth, so weit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange 
dazu eignen; 
h) alle Sendungen von geringem Umfange mit oder ohne declarirtem 
Werthe bis zu dem Gewichte von 16 Loth, soferne dieselben nicht nach 
den Zollvorschriften einzeln überliefert werden müssen; 
e) alle Begleitbriese, Declarationen, Briefe mit Baareinzahlungen oder 
Nachnahmen u. s. w. 
Die übrigen zur Spedition in Beuteln nicht geeigneten Sendungen eines 
Kartenschlusses werden in der Karte, soferne diese nicht eine besondere Rubrik 
für Wagenstücke schon enthält, mit W („Wagenstück“) bezeichnet. 
4. Befindet sich in einem Kartenschlusse nur Ein Geldbrief, so wird 
derselbe den suh Nr. J, lil. c. angeführten Briefen beigefügt. 
Sind dagegen zwei oder mehrere Briefe mit declarirtem Werthe vor- 
handen, so wird aus denselben ein besonderes Geldbrief-Packet sormirt, und 
dieses dergestalt verschnürt und versiegelt, daß der Inhalt des Packetes da- 
durch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert ist, daß demselben ohne Ver- 
letzung der Verpackung oder Versiegelung nicht beigekommen werden kann. 
Ist eine besondere Geldkarte angefertigt, so werden außer den Geld. 
briefen auch alle übrigen in der Geldkarte eingetragenen Begleitbriefe u. s. w., 
in das Geldbrief-Packet, der Reihenfolge nach, mit aufgenommen. 
Das Geldbrief-Packet wird mit der Bezeichnung: „Geldbrief-Packet“ 
versehen, bis auf die einzelnen Loththeile genau gewogen, und das ermit- 
telte Gewicht mit der Stückzahl der im Packete enthaltenen Briefe sowohl 
auf dem Packtte selbst oben linke, als auch am Schlusse der Karte vorgemerkt. 
Bei der Abfertigung wird das Geldbrief-Packet mit den übrigen, im 
Beutel zu versendenden Fahrpost-Stücken, sowie mit den in ein eigenes Bund 
ohne weitere Gewichtserhebung vereinigten übrigen Briefen und den Decla- 
rationen, soferne nicht die offene Versendung der letzteren durch die Zollbe- 
handlung bedingt ist, in den Fahrpost-Beutel verpackt, dieser am Kropfe 
sest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur mit einem deut- 
lichen Abdrucke des Dienstsiegels verschlossen und sodann gewogen. 
Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbrief-Packets mit 
der Stückzahl der im Bemtel enthaltenen Sendungen am Schlusse der Karte
	        
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