Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. * 
n- Gegenbeweises als Quittung über den richtigen Empfang der La- 
Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat festgestellt 
werden können, z. B. bei Eisenbahn-Transporten, bleibt die übergebende 
Postanstalt bei unverletzter äußerer Beschaffenheit der Sendungen, für die 
Richtigkeit des Gewichtes so lange verantwortlich, bis die Nachwiegung hat 
erfolgen können. 
Gewichtsdifferenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung er- 
geben, müssen unter Beobachtung der im F.39 enthaltenen bezüglichen Vor- 
schriften festgestellt werden, wodurch jedoch die Führung des Gegenbeweises, 
daß die Sendung mit richtgem Gewichte ausgeliefert worden, nicht ausge- 
schlossen ist. 
8. 41. 
Mangelhaft verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlieferung nicht irhen“¾ - 
zurückgewiesen werden. 26 
Glaubt die übernehmende Postanstalt, daß die fehlerhafte Vewackung 7m - 
bei der Weiterbeförderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche 
Verderben der Sendung herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf 
andere Sendungen zur Folge haben möchte, so muß unter Feststellung des 
Thatbestandes eine neue Verpackung der Sendung stattfinden, wobei, soweit 
als thunlich, die ursprüngliche Verpackung unter der neuen beizubehal- 
ten ist. 
Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben, ist der zuspe- 
direnden Postanstalt mit nächster Post zurück zu melden. 
Die Kosten für die neue Verpackung werden durch (kostenfreie) Anrech- 
nung von dem Adressaten, und soferne dieser die Zahlung verweigert, von 
dem durch ihn namhaft zu machenden Absender eingezogen. 
8. 42. 
Dem Aufgeber einer Fahwost Sendung soll in besonderen Fällen, wenn e 
durch die Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein bee 
Vortheil erreicht werden kann, freistehen, den Speditionsweg selbst zu be- 
stimmen
	        
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