Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 149 
8. 6. 
Versammlungen solcher Vereine, welche ohne besondere staatliche Anerkennung 
oder Genehmigung bestehen und sich mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, dür- 
sen auerhalb der zu ihrer ausschliehlichen Verfügung stehenden Lokalitäten nur nach 
vorgängiger Erlaubniß von Seite der Orts-Polizeibehörde gehalten werden. 
Auswärtige Vereine, welche in einem Orte des Fürstenthums Versammlungen 
halten wollen, haben unter allen Umständen die Erlaubniß des zuständigen Landraths- 
amtes vorher dazu einzuholen. 
8. 7. 
Die Polizeibehörden sind berechtigt, in alle Versammlungen eines solchen Ver- 
eins (S.6) Abgeordnete zu entsenden, welchen die im §. 5 des Bundesbeschlusses be- 
zeichneten Befugnisse zustehen. 
Die Abgeordneten sind nicht verpflichtet, sich als solche durch besondere Vollmacht 
auszuweisen, wenn sie als Polizeibeamte angestellt sind und in der Dienstkleidung er- 
scheinen. 
she Den Abgeordneten muß in der Versammlung ein angemessener Platz eingerämnt, 
ihnen auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden genügende unhmt über die Person 
der Redner gegeben werden. 
8. 8. 
Arbeiter-Vereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder com- 
mmiisische Zwecke verfolgen, werden * als ordnungswidrig verboten. 
Die Betheiligung an Vereinen, vehe uch den S§. 4 und 8 als ordnungswidrig 
verboten worden sind, unterliegt der Beurtheilung und Bestrafung nach Maßgabe des 
Strafgesetzbuchs insbesondere auch des Art. 85 desselben. 
8. 10. 
Die Nichtbeachtung der in den §§. 1, 2, 6 und 7 enthaltenen Vorschriften oder 
der nach den Is. 4 und 5 getroffenen Anordnungen der Polizeibehörden, ingleichen 
der Bestimmung in den S§.4, 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 13. Juli 1854 wird, 
soweit nicht anderweite Strafbesimmungen in Anwendung kommen, gegen die Vereins- 
vorstände und gegen die ungehorsamen Vereinsglieder mit Individual-Geldstrafen bis 
zu funszig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten geahndet.
	        
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