Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 153 
und 
Seine Durchlauchtige Hoheit, der General--Präsident der Re- 
publik Mexiko: 
Seine Excellenz den Herrn Dr. Don Manuel Diezde Bonilla, Höchst- 
ihren Staats-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Groß- 
kreuz des National= und ausgezeichneten Guadalupe-Ordens, Vice Präsident 
des Staatsrathes, Inhaber der ersten Klasse der Finanz-Medaille, Ehren- 
mitglied des obersten Justiz-Tribunals und frühern bevollmächtigten Minister 
bei mehren Nationen u. s. w. u. s. w. 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und selbige in guter 
und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Es wird zwischen Ihren Majestäten, Königlichen Hoheiten, Hoheiten und Durch- 
lauchten, den Souveränen der kontrahirenden Deutschen Staaten, und dem hohen 
Senate von Frankfurt, sowie den Unterthanen und Bürgern derselben einerseits, und 
zwischen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, dem Präsidenten der Republik Mexiko und 
ihren Bürgern andererseits beständige Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
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Zwisch h wird eine gegenseitige Verkehrs- 
und Handels-Freiheit Statt finden; dieselben werden vollkommen Freiheit und Sicher- 
heit genießen, um zu reisen und sich mit ihren Gütern, Schissen und Ladungen nach 
allen Orten, Häfen und Flüssen oder nach jedem anderen Punkte zu begeben, wo Frem- 
den gegenwärtig der Zugang gestattet ist, oder in Zukunft gestaktet werden wird. 
Desgleichen sollen die Kriegsschiffe beider Theile gegenseitig die Befugniß haben, 
ohne Hinderniß und sicher in allen Häsen, Flüssen und Orten zu landen, wo den 
Kriegsschiffen anderer Nationen das Einlaufen gegemwärtig gestattet ist, oder künftig 
wird gestattet werden, jedoch mit Unterwerfung unter die daselbst bestebenden Gesetze 
und Verordnungen. 
Unter der Befugniß zum Einlaufen in die im gegenwärtigen Artikel enähnten 
Orte, Häfen und Flüsse ist das Recht, die mitgebrachte Ladung theilweise in verschiede- 
nen Häfen für den Handel zu löschen (comercio do esenla) und das Rechr, an einem 
Küstenpunkte Güter einzunehmen und sie nach einem andern Küstenpunkte desselben Ge- 
bietes zu verführen (cohoge), nicht inbegriffen. *
	        
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