10 1856.
8. 20.
An der pro Jahr emittelten Entschädigung (Jahresrente) participiren die Tust.
berechtigten nach Maßgabe der Stückzahl der von ihnen ausgetriebenen Viehheerden.
8. 21.
Steht bei gemeinschaftlichen Weiderechten zwar die Berechtigung zur Ausübung
der Trift Seitens der verschiedenen Interessenten fest, nicht aber die Stückzahl des von
jedem Interessenten auszutreibenden Viehes, so soll dieses Theilnahmemaß und Verhält-
niß, im Fall eine hierbei vorzugsweise wünschenswerthe gütliche Vereinigung nicht zu
erreichen wäre, in der Regel nach dem Besitzstande in den letzten, der Einleitung der Ab-
(ösung vorhergegangenen, zehn Jahren festgestellt werden.
# . 22.
Dieser Besitzstand ist nach der Zahl des Viehes, nach der Art desselben und nach
den Zeiträumen, mit und in welchen jährlich jeder Interessent die Hütung ausgeübt hat,
dergestalt zu berechnen, daß dabei der Durchschnitt aller drei Sätze aus den vorgedachten
zehn Jahren zu Grunde gelegt wird. s
Es werden jedoch dabei Unglũcksjahre, in welchen durch Seuchen, Krieg u. s. w.
der Viehstand außergewöhnlich venmindert worden, übergangen und dafür die unmittel-
bar vorhergebenden früheren Jahre zur Berechnung gezogen.
S. 23.
Hat ein selbstständiger Berechtigter in den dem Ablösungs-Autrage vorhergehenden
zehn Jahren einen augenscheinlich unverhälmißmäßig großen Viehstand gehalten, so darf,
wemn die übrigen dadurch benachtheiligten Mitinteressenten es verlangen, dessen Vieh-
stand nicht nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre berechnet, sondern es muß der-
selbe auf das den Durchwinterungskräften entsprechende Maß zurückgeführt werden.
8. 24.
Das auf die Weide zu bringende Vieh ist auch dann nach den Durchwinterungs-
kräften der berechtigten Grundstücke in Anschlag zu bringen, wenn der in den letzten
zehn Jahren gehaltene durchschnittliche Viehstand nicht in jeder Beziehung genügend er-
Misttelt werden kann, oder aber, wenn von einzelnen, übrigens unzweiselhaft berechtig-
ten, Hütungs-Interessenten erwiesen wird, daß sie in den letzten zehn Jahren von
ihrem Hütungsrechte entweder gar keinen, oder doch einen geringeren Gebrauch gemacht
haben, als fie erweislich machen kommen.