Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

156 1856. 
Desgleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen freistehen, in allen 
Fällen, unker Beobachtung der Gesetze und Gebräuche des Landes, den Preis der 
eingeführten oder auszuführenden Waaren jeder Art nach Belieben zu bestimmen und 
festzusetzen. 
Die Mexikanischen Bürger sollen derselben Vortheile und unter gleichen Bedingun- 
gen in den kontrahirenden Deutschen Staaten theilhaftig sein. 
In der Befugniß, Waaren im Großen einzuführen und zu verkaufen, istdiejenige, 
Gegenstände der Kriegs-Kontrebande, oder andere durch die beiderseitigen Tarise ver- 
botene Waaren einzuführen oder zu verkaufen, nicht inbegriffen. 
Obpgleich durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen jedes der kon- 
trahirenden Theile nur den Großhandel betreiben dürfen, so sind dieselben doch dahin 
übereingekommen, sie auch gegenseitig zum Kleinhandel unter denjenigen Bedingungen 
zu verstatten, nach welchen die bezüglichen Geseze und örtlichen Verordnungen dieses 
für die Angehörigen der begünstigtesten Nation zulassen. 
Artikel 9. 
In Allem, was die Hafen-Polizei, auf Ladung und Löschung der Schiffe und auf 
Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger der kontrahiren- 
den Theile gegenseitig den Gesehen und Lokal-Verordnungen des Landes, wo sie sich 
aufhalten unterworfen sein. 
Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen militairischen 
Dienste zu Wasser und Lande frei sein, aber nicht vom Polizei-Dienste in den Fällen, 
in welchen für die Sicherheit des Eigenthumes und der Personen ihre Hülfe und ledig- 
lich für die Zeit dieses dringenden Bedürfnisses nöthig sein möchte; kein gezwungenes 
Anlehen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigenthum soll keinen anderen Lasten, 
Reguisitionen und Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den Juländem 
selbst gesordert werden. 
Artikel 10. 
Die Unterthanen und Bürger der zestnshicn Theile sollen gegenseitig für ihre 
Personen, ihre Häuser und Güter des vollständigsten und unweränderlichsten Schubes 
genießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Gerechtsame freien und 
leichten Zugang vor den Gerichtäh#fen haben, sich der Advokaten, Prokuratoren oder 
Agenten, welche zu ennählen sie angemessen finden, frei bedienen dürfen und überhaupt 
in Angelegenheiten der Rechtspflege, sowie im Allem, was die testamentarische oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.