1856. 157
andere Erbfolge in persönliches Vermögen, ingleichen was die Befugniß, über persön-
liches Vermögen durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letztwillige Bestimmung oder auf
irgend eine andere Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingebornen des Landes,
wo sie sich aufhalten, gleiche Prärogative und Freiheiten haben und in keinem dieser
Fälle vder Verhälknisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworfen werden, als es
die Eingebornen sind.
Dieser Schut der Personen schließt das Recht nicht aus, welches die Regierungen
der beiden kontrahirenden Theile besitzen, um in dem Territorium derselben diejenigen
Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben auszuweisen, welche nach ihrer noto-
rischen Vergangenheit und üblem Verhalten gefährlich für den Frieden, die öfsentliche
Ordnung und die guten Sitten, nach dem Urtheile der obersten Behörden in dem Ge-
biete der kontrahirenden Theile erscheinen.
Wenn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines der kontrahirenden
Theile Grundstücke besitzt, diese Grundstücke nach den Landesgesetzen einem Bürger
oder Unterthau des anderen Theiles etwa zufallen, dieser aber, wegen seiner Eigen-
schaft als Fremder, sie zu besitzen nicht fähig sein sollte, so soll ihm eine angemessene
Frist bewilligt werden, um dieselben zu verkaufen und den Ertrag davon ohne Hinder-
niß und srei von allem Abzuge von Seiten der Negierung des betreffenden Staates zu
beziehen.
Artikel 11.
Die in der Republik Meriko befindlichen Unterthanen der kontrahirenden Deutschen
Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder beunruhigt werden,
vorausgesett. daß sie die Religion, sowie auch die Verfassung, die Gesetze und Ge-
bräuche des Landes achten; dieselben sollen des schon durch die früheren Verträge mit
den Königreichen Preußen und Sachsen bewilligten Vorrechtes genießen, die in der ge-
nannten Republik mit Tode Abgehenden an den hierzu bestimmten Onten beerdigen zu
dürfen und weder die Beerdigungsfeierlichkeiten noch die Gräber sollen in keinerlei Art
umd unter keinem Vorwande gestörk oder beschädigt werden.
Falls diese Koneession in Zukunft bis zu einer gämzlichen oder theilweisen Toleranz
für Nicht-Katheliken ausgedehnt werden sollte, so sind in dieser Ausdehnung ohne Wei-
teres auch die Deutschen Unterthanen heinbegriffen.
Die kontrahirenden Deutschen Staaten gestatten in ihrem Territorium den sich da-
selbst aufhaltenden Mexikanischen Bürgern die öffentliche Ausübung ihrer Religion, so-
wohl in den hierzu bestimuten Kirchen, als in ihren Wohnungen.