Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 157 
andere Erbfolge in persönliches Vermögen, ingleichen was die Befugniß, über persön- 
liches Vermögen durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letztwillige Bestimmung oder auf 
irgend eine andere Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingebornen des Landes, 
wo sie sich aufhalten, gleiche Prärogative und Freiheiten haben und in keinem dieser 
Fälle vder Verhälknisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworfen werden, als es 
die Eingebornen sind. 
Dieser Schut der Personen schließt das Recht nicht aus, welches die Regierungen 
der beiden kontrahirenden Theile besitzen, um in dem Territorium derselben diejenigen 
Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben auszuweisen, welche nach ihrer noto- 
rischen Vergangenheit und üblem Verhalten gefährlich für den Frieden, die öfsentliche 
Ordnung und die guten Sitten, nach dem Urtheile der obersten Behörden in dem Ge- 
biete der kontrahirenden Theile erscheinen. 
Wenn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines der kontrahirenden 
Theile Grundstücke besitzt, diese Grundstücke nach den Landesgesetzen einem Bürger 
oder Unterthau des anderen Theiles etwa zufallen, dieser aber, wegen seiner Eigen- 
schaft als Fremder, sie zu besitzen nicht fähig sein sollte, so soll ihm eine angemessene 
Frist bewilligt werden, um dieselben zu verkaufen und den Ertrag davon ohne Hinder- 
niß und srei von allem Abzuge von Seiten der Negierung des betreffenden Staates zu 
beziehen. 
Artikel 11. 
Die in der Republik Meriko befindlichen Unterthanen der kontrahirenden Deutschen 
Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder beunruhigt werden, 
vorausgesett. daß sie die Religion, sowie auch die Verfassung, die Gesetze und Ge- 
bräuche des Landes achten; dieselben sollen des schon durch die früheren Verträge mit 
den Königreichen Preußen und Sachsen bewilligten Vorrechtes genießen, die in der ge- 
nannten Republik mit Tode Abgehenden an den hierzu bestimmten Onten beerdigen zu 
dürfen und weder die Beerdigungsfeierlichkeiten noch die Gräber sollen in keinerlei Art 
umd unter keinem Vorwande gestörk oder beschädigt werden. 
Falls diese Koneession in Zukunft bis zu einer gämzlichen oder theilweisen Toleranz 
für Nicht-Katheliken ausgedehnt werden sollte, so sind in dieser Ausdehnung ohne Wei- 
teres auch die Deutschen Unterthanen heinbegriffen. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten gestatten in ihrem Territorium den sich da- 
selbst aufhaltenden Mexikanischen Bürgern die öffentliche Ausübung ihrer Religion, so- 
wohl in den hierzu bestimuten Kirchen, als in ihren Wohnungen.
	        
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