Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

158 1856. 
Artikel 12. 
Im Kriegsfalle sollen die Angehörigen der beiden kontrahirenden Theile, welche 
im Gebiete des anderen angesessen sind, ihre Beschäftigungen und ihren Handel ohne 
irgend ein Hindemiß fortsetzen dürfen, so lange sie sich friedlich benehmen und sie sich 
dieser Gunst durch keine, den Interessen des Landes, in dem sie sich aufhalten, nach 
dem Utheile der höchsten Behörden desselben, zuwiderlaufende Handlung unwürdig 
machen. 
Ihr Eigenthum, sei es welcher Art es wolle, darf weder mit Beschlag belegt, noch 
sequestrirt werden, noch dürfen ihnen andere Auflagen und Steuernaufgelegt werden, 
als den Inländern. 
Ingleichen dürfen Privat-Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Geselchafts- 
Mktien nicht mit Beschlag belegt, sequestrirt oder konfiscirt werden. 
Artikel 13. 
Sollte der Fall eintreten, daß einer der kontrahirenden Theile mit irgend einer 
Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die Unter- 
thanen oder Bürger des anderen Theiles ihren Handel und ihre Schiffahrt mit eben 
diesem Staate fortsetzen, ausgenommen mit den Städten oder Häfen, welche zur See 
oder zu Lande blockirt oder belagert wären. 
Aus Rücksicht jedoch auf die Entfernung der bezüglichen Länder der beiden kon- 
trahirenden Theile und auf die daraus hervorgehende Ungewißheit über die möglicher- 
weise stattfindenden Begebenheiten ist verabredet worden, daß ein, dem einen von ihnen 
zugehörendes Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt voraussetlich 
blockirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuches, in den frag- 
lichen Hafen einzulaufen, genommen oder verurtheilt werden soll; es sei denn, daß be- 
wiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff während der Fahrt die Fortdauer der 
Blockade habe in Erfahrung bringen können und müssen; dagegen sollen diejenigen 
Schifse, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen worden, es während der- 
selben Reise zum zweiten Male versuchen sollten, in denselben blockirten Hafen während 
der Fortdauer dieser Blockade einzulausen, der Anhaltung und Kondemnation unter- 
worfen sein. Es versteht sich, daß in keinem Falle der Handel mit Gegenständen, 
welche für Kriegs-Kontrebande gelten, erlaubt sein soll; zum Beispiel mit Kanonen, 
Mörsern, Gewehren, Pistolen, Granaten, Zündwürsten, Laffetten, Wehrgehängen, 
Pulver, Salpeter, Helmen und anderen zum Gebrauche im Kriege verfertigten Werk. 
zeugen irgend einer Art.
	        
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