1856. 1
8. 25.
Erst wenn das Theilnahme-Maß weder durch Vereinigung, noch durch den, nach
vorstehenden Anordnungen geführten, resp. ergänzten und modisicirten, Beweis des
zehnjährigen Vortriebes festgestellt werden kann, darf zur Aufstellung einer förmlichen
Durchwinterungs-Berechnung geschrittenwerden. Bei dieserist Folgendes zu beobachten:
1) Das Futter von außerhalb der Feldmark des berechtigten Gutes gelegenen Gumd-
stücken ist mit zu berücksichtigen, wenn diese Grundstücke schon bei der Verleihung des
abzulösenden Rechts zu dem berechtigten Gute gehört haben, oder, wenn solche seitrechts-
verjährter Zeit bei dem berechtigten Gute benutzt sind, resp. das darauf erzeugte Futter
in dasselbe verwendet worden ist. ,
2) Sinddergleichen ursprünglich bei dem berechtigten Gute beuutzte, in auswärtigen
Fluren gelegene, Grundstücke gegen andere Grundstücke von gleicher Ertragssähigkeit
vertauscht worden, so treten letztere an die Stelle der ersteren.
3) Bei dem Anschlage des Winterfuttergewinnes ist nur auf den Strohertrag von
den nach landüblicher Wirthschafteart oder nach derjenigen, welche in der Gegend
und an dem Orte des berechtigten Grundstückes seit rechtsverjährter Zeit hergebrachtist,
bestellten Aeckern, und auf den Hen= und (Grummet-Gewinn ven natürlichen Wiesen,
ingleichen auf den Scheunenabgang an Kaff u. s. w. Rücksicht zu nehmen.
4) Das Futter von Zehnten ist bei Aufstellung der Durchwinterungs-Verechnung
nur dann zu berücksichtigen, wenn entweder der Zehnt auf der Feldmark der zur Hütung
berechtigten Theilnehmer erhoben wird, oder außerbalb dieser Feldmark seit rechtsver-
jährter Zeit bei dem berechtigten Grundstücke gewesen und das Stroh in dasselbe ver-
wendet worden ist, oder, wenn der Zehnte von einem Hütungs-Verechtigten erworben
worden, der das Futter davon (Stroh) in Berechumg zu bringen befugt war.
5) Das Futter aus Abgängen einer zum berechtigten (Vute geh#rigen Beauerei und
Brennerei, oder einer anderen Fabrikationsanstalt kann bei der Ermittelung der Durch-
winterungskräfte nur dann berücksichtigt werden, wenn das Recht, das aus diesen
Abgängen erhaltene Vieh auf die Weide zu bringen, durch einen besondern Titel (Ver-
sährung 2c.) erworben worden ist.
6) Sind einzelne Hütungs= Interessenten zur Hütung mit solchen Viehgattungen
berechtigt, welche mit Heu und Stroh nicht erhalten werden, als Schweine und Gäuse,
so muh dafür neben dem durch die Durchwinterungs-Berechnung ermittelten Viehstande
noch besondere Abfindung gewährt und dabei lediglich der nachzwweisende Besitzstand der