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Mit Ausnahme des eben envähnten Falles darf die Aushändigung der ausgefer-
tigten Uebereignungsurkunden nicht eher ersolgen, als bis die Berichtigung der schul-
digen Abgaben durch Quittung der Berechtigten nachgewiesen ist.
Ist in einer auf die bezeichnete Weise zu Stande gekommenen Uebereignungs-
urkunde eines Widerspruchs nicht Erwähnung geschehen, vder derselbe später erle-
digtworden, so beweist die Urkunde gegenüber sowohl dem Eigenthümer, als den Berech-
tigten die Existenz und Größe der in ihr verzeichneten Gefälle, Abgaben und Lasten,
ohne daß der Nachweis eines besonderen Erwerbstitels für dieselben ersorderlich ist.
19.
Die behauptete Ablösung arundherrlicher Gefälle muß von dem Grundstücksbe-
sitzer durch Vorlegung des bestätigten Ablösungsvertrags nachgewiesen werden. Auf
Ansuchen ist auf Grund des vorgelegten Retcesses die erfolgte Ablösung in der Uebereig-
nungsurkunde mit zu vermerken.
8. 20.
Der Wegfall der Zuschreibung an die Erben als Zwischenbesiher in dem §. 14 er-
wähnten Falle entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der in Fällen
solcher Art anfallenden Lehngelder und anderer sonstigen Abentrichtungen.
W. Verfahren bei Uebertragung des Eigenthums an wirklichen
Leh bngiern (souia).
8. 21.
Durch vorstehende Beftimmungen wird an. den Vorschriften rüͤcksichtlich des Er-
werbs von wirklichen Lehngütern (senda) nichts geändert. Namentlich bedarf es zur
Erwerbung des vasallitischen Rechts auch der Beleihung. An die Stelle des Lehnseides
tritt edh ein bloßes Angelöbniß treulicher Erfüllung der Unterthanen= und Lehns-
pflichten
Dieses Angelöbniß wird bei Personen weiblichen Geschlechts durch einen Bevoll=
mächtigten, bei Bevormundeten durch den Vormund geleistet. Die Bestellung eines
besondern Lehnsvormundes ist, wenn der Allodialvormund die sonst dazu erforderliche
Qualisteation besitzt, nicht mehr nöthig.
In Veräußerungsfällen muß vor der Beleihung die gerichtliche Zuschreibung nach-
gesucht werden, nachdem zu der setzteren die erforderliche lehnsberrliche Einwilligung
ausgewirkt worden isl.