Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 111 
VII. Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes. 
22. 
Der in gegenwärtigem Gesetze ausgesprochenen Zwangspflicht zur Nachsuchung 
von Zuschreibungen unterliegen auch die vor Einführung des Gesetzes vorgekommenen 
Erwerbssälle. Nücksichtlich der Voraussetzungen der Zuschreibung sind die Bestimmun- 
gen dieses Gesetzes maßgebend. 
Die Frist hierzu beginnt b deren urkund- 
liche Beglaubigung bisher nicht gcbchthere war, mit der nn des gegenwär- 
tigen Gesetzes. 
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Sind über Uebereignungssille, welche vor dem Erscheinen dieses Gesetzes stattge- 
sunden haben, gar keine gerichtlichen Enverbsurkunden ausgefertigt worden, so ist das 
Gericht ermächtigt, die Zuschreibung an den neuen Erwerber dann vorzunehmen, wenn 
dasselbe sich durch Vernehmung der Ortsvorstände und Abgabeberechtigten, insbeson- 
dere durch Einsicht der von Unseren Rentämtern über den früheren Uebereignungsfall 
ausgestellten Ab. und Zuschreibezettel, oder sonst von dem Eigenthumsrechte des Vor- 
besitzers genügend überzeugt hat. 
In diesem Falle kann indeß die Zuschreibung nur unter Vorbehalt der Rechte jedes 
Dritten erfolgen. 
§. 24. 
* 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden älteren Bestimmungen werden hiermit ausge- 
hoben. 
25. 
Für die Ausführung dieses i wird die Justiz= Abtheilung Unseres Ministe- 
riums eine besondere Instruction erlassen, welcher die Gerichte nachzukommen haben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. In- 
siegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 6. Juni 1856. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
Fürül. Schw. Rudolk. Gesensamml. Kyll. 28
	        
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