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VII. Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes.
22.
Der in gegenwärtigem Gesetze ausgesprochenen Zwangspflicht zur Nachsuchung
von Zuschreibungen unterliegen auch die vor Einführung des Gesetzes vorgekommenen
Erwerbssälle. Nücksichtlich der Voraussetzungen der Zuschreibung sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes maßgebend.
Die Frist hierzu beginnt b deren urkund-
liche Beglaubigung bisher nicht gcbchthere war, mit der nn des gegenwär-
tigen Gesetzes.
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Sind über Uebereignungssille, welche vor dem Erscheinen dieses Gesetzes stattge-
sunden haben, gar keine gerichtlichen Enverbsurkunden ausgefertigt worden, so ist das
Gericht ermächtigt, die Zuschreibung an den neuen Erwerber dann vorzunehmen, wenn
dasselbe sich durch Vernehmung der Ortsvorstände und Abgabeberechtigten, insbeson-
dere durch Einsicht der von Unseren Rentämtern über den früheren Uebereignungsfall
ausgestellten Ab. und Zuschreibezettel, oder sonst von dem Eigenthumsrechte des Vor-
besitzers genügend überzeugt hat.
In diesem Falle kann indeß die Zuschreibung nur unter Vorbehalt der Rechte jedes
Dritten erfolgen.
§. 24.
*
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden älteren Bestimmungen werden hiermit ausge-
hoben.
25.
Für die Ausführung dieses i wird die Justiz= Abtheilung Unseres Ministe-
riums eine besondere Instruction erlassen, welcher die Gerichte nachzukommen haben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. In-
siegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 6. Juni 1856.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
Fürül. Schw. Rudolk. Gesensamml. Kyll. 28