Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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letzten zehn Jahre in der in den §§. 21 und 22 bestimmten Art zum Grunde gelegt 
werden. 
5. 26. 
Die Mitglieder der Stadt. und Dorf-Gemeinden, welche ihr Vieh in einer gemein- 
schaftlichen Heerde zur Weide treiben, sind nach §. 15 in ihrer Gesammtheit als besondere 
Hütungs-Interessenten zu betrachten. 
§S. 27. 
Für den Fall, daß die besonderen Ortsverfassungen die Stückzahl des von einem 
jeden Einwohner, resp. Gemeindemitgliede unter die gemeinschaftliche Heerde zu trei- 
benden Viehes nicht bestimmen, ist bei Feststellung dieser Stückzahl nach folgenden 
Grundsätzen zu verfahren: 
1) Es gilt sowohl in den Städten, als auch auf den Dörsern die Vermuthung dafür, 
daß jedes Haus, mit Einschluß der Pfarrer= und Schullehrer-Wohnungen, sowie jede 
Hausstelle, welcher ein Theilnehmungsrecht an den Gemeindenutzungen zusteht —gleich- 
viel, ob zur Zeit der Auseinandersehung ein Ackerbesitz mit dem Hause verbunden ist, 
oder nicht — zur Theilnahme an der von den Viehheerden der Gesammtheit benutzten 
Weide berechtigt ist, und wird diese Theilnahme-Berechtigung für jedes Haus u. s. w. 
auf 13 Haupt-Nindvieh (Kuhweiden hiermit festgesetzt. 
2) Rücksichtlich der mit Aeckern und Wiesen angesessenen Einwohner ist bis zum 
Beweise des Gegentheils anzunehmen, daß ihnen Anrechte an der gemeinschaftlichen 
Weide zustehen. 
Gehören zu diesen Aeckern und Wiesen Häuser, so sind diese immer besonders mit in 
Anrechnung zu bringen. 
Die Stückzahl des von ihnen zur gemeinschaftlichen Heerde zu treibenden Viehes 
ist nach den im 8. 21 ff. gegebenen Vorschriften zu ermitteln. 
3) Rücksichtlich unangesessener Einwohner, resp. Gemeindemitglieder und Schutz- 
verwandten ist anzunehmen, daß ihnen keine Hütungsbefugnisse zustehen. 
Haben sie aber nach der besonderen Ortsverfassung, oder aus irgend einem genügend 
nachzuweisenden Rechtsgrunde persönliche, nicht näher bestimmte Hütungsrechte, die 
von ihren Vermiethern nicht hergeleitet werden können, so sind sie in Ansehung des 
Verhältnisses und Umfanges ihrer Theilnahme an der gemeinschaftlichen Weide den 
Hausbesitzern gleich zu achten.
	        
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